Nebentätigkeit mit Polizeibezug verboten
Der Antragsteller, der als Polizeihauptkommissar im Dienst des Antragsgegners steht, betrieb auf der Social Media Plattform TikTok ein Profil mit Polizeibezug. Er gab sich dabei den Namen "Officer (…)". Nachdem bekannt geworden war, dass er auf dem TikTok-Kanal per Livestream ein Interview mit dem Angehörigen eines Berliner Clans geführt hatte, untersagte der Antragsgegner ihm diese Tätigkeit unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Das Verbot wurde im Juni 2022 auf weitere soziale Medien erstreckt. Auf seinen Widerspruch verbot der Antragsgegner dem Antragsteller sodann generell eine Nebentätigkeit mit Polizeibezug auf allen bestehenden oder zukünftigen Kanälen und Plattformen sozialer Medien und forderte ihn zugleich zur sofortigen Löschung aller Beiträge mit Polizeibezug sowie des Profilnamens "Officer (…)" auf.
Näheverhältnis zum Clan-Milieu problematisch
Das VG hat den hiergegen gerichteten Eilantrag des Polizisten zurückgewiesen. Der Antragsteller habe bei der Ausübung der Nebentätigkeit dienstliche Pflichten verletzt. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Tätigkeit als etwaige künstlerische Betätigung keiner Nebentätigkeitsgenehmigung bedürfe. Denn das Interview mit dem Angehörigen eines Berliner Clans offenbare ein nicht zu akzeptierendes Näheverhältnis zum Clan-Milieu. Dies begründe Zweifel daran, ob der Antragsteller sein Amt künftig pflichtgemäß und unparteiisch ausüben werde. Als Polizeibeamter unterliege der Antragsteller besonderen Treuepflichten gegenüber seinem Dienstherrn, denen private Kontakte in diese Szene widersprächen. Gegen den Beschluss ist beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschwerde eingelegt worden.