Das von der Berliner Polizei ausgesprochene Verbot einer Demonstration, die heute aus Anlass der Befassung des Bundestages mit der Novellierung des Infektionsschutzgesetzes geplant war, ist rechtens. Das Verwaltungsgericht Berlin hat es in Anwendung des im Februar 2021 in Kraft getretenen Versammlungsfreiheitsgesetzes Berlin bestätigt, wonach eine Versammlung unter freiem Himmel bei einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verboten werden kann.
Gefahren für Grundrecht Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit
Mit der beabsichtigten Versammlung gingen unmittelbare Gefahren für das Grundrecht Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit einher, führt das Gericht aus. Diese Rechtsgüter seien gefährdet, weil zu erwarten sei, dass die Versammlungsteilnehmer die zur Vermeidung von Infektionen zwischen ihnen einzuhaltenden Mindestabstände nicht beachten würden. Dies habe der Antragsgegner in seiner Gefahrenprognose plausibel dargelegt. Ausschlaggebend seien die negativen Erfahrungen mit der Durchführung von zahlreichen Versammlungen seit Oktober 2020, die jeweils einen vergleichbaren Teilnehmerkreis aus der "Querdenker-Szene" angesprochen hätten.
Einhaltung infektionsschutzrechtlicher Anforderungen nicht gewährleistet
Deren behauptete Rechtstreue sei ein bloßes Lippenbekenntnis. Deshalb sei zu erwarten, dass die Antragsteller aufgrund ihrer offen gezeigten ablehnenden Haltung sowohl gegenüber staatlichen Infektionsschutzmaßnahmen und als auch versammlungsrechtlichen Beschränkungen gerade nicht zuverlässig die Gewähr bieten würden, auf die Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Anforderungen effektiv hinzuwirken. Zu ihrer Abwehr habe die Versammlungsbehörde in Wahrnehmung ihrer Schutzpflicht ein Verbot aussprechen dürfen, welches auch unter Berücksichtigung des hohen Gutes der Versammlungsfreiheit unter den gegebenen Umständen verhältnismäßig sei.
VG Berlin, Beschluss vom 21.04.2021 - 1 L 236/21
Redaktion beck-aktuell, 21. April 2021.
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