VG Ber­lin: Par­tei Li­be­ral-Kon­ser­va­ti­ve-Re­for­mer muss staat­li­che Zu­wen­dun­gen zu­rück­zah­len

Die Rück­zah­lungs­for­de­run­gen des Deut­schen Bun­des­ta­ges ge­gen­über der Par­tei Li­be­ral-Kon­ser­va­ti­ve-Re­for­mer sind recht­lich nicht zu be­an­stan­den. Das hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Ber­lin mit Ur­teil vom 26.09.2019 ent­schie­den. Weil sie den Re­chen­schafts­be­richt für das Jahr 2017 nicht recht­zei­tig ein­ge­reicht habe, habe die Par­tei den auf Zu­wen­dun­gen be­zo­ge­nen An­spruch auf staat­li­che Mit­tel end­gül­tig ver­lo­ren, so die Be­grün­dung des Ge­richts (Az.: VG 2 K 40.19).

Frist nicht ein­ge­hal­ten

Die Klä­ge­rin ist eine po­li­ti­sche Par­tei. Sie er­hielt im Jahr 2018 im Rah­men der staat­li­chen Par­tei­en­fi­nan­zie­rung Ab­schlags­zah­lun­gen in Höhe von 261.113,76 Euro. Ihren Re­chen­schafts­be­richt für das Jahr 2017, der bis zum 31.12.2018 bei der Be­klag­ten ein­zu­rei­chen war, über­sand­te sie erst im Ja­nu­ar 2019. Dar­auf­hin setz­te die Be­klag­te mit Be­scheid vom 07.02.2019 staat­li­che Mit­tel für das Jahr 2018 vor­läu­fig le­dig­lich in Höhe von 53.605,53 Euro fest. Die Klä­ge­rin habe den auf Zu­wen­dun­gen be­zo­ge­nen An­spruch auf staat­li­che Mit­tel end­gül­tig ver­lo­ren, weil sie ihren Re­chen­schafts­be­richt für das Jahr 2017 nicht recht­zei­tig ein­ge­reicht habe. Im Hin­blick auf die schon im Ver­lauf des Jah­res 2018 ge­leis­te­ten Ab­schlags­zah­lun­gen for­der­te sie von der Klä­ge­rin zu­gleich 234.864,73 Euro zu­rück.

Klä­ge­rin ver­langt Wie­der­ein­set­zung in den vo­ri­gen Stand

Mit ihrer Klage wen­det sich die Par­tei gegen einen Teil der fest­ge­setz­ten Rück­for­de­rungs­sum­me in Höhe von 141.434,23 Euro und be­gehrt die vor­läu­fi­ge Fest­set­zung ihr zu­ste­hen­der staat­li­cher Mit­tel in Höhe von 195.039,74 Euro. Ihr Bun­des­schatz­meis­ter habe den Re­chen­schafts­be­richt am 31.12.2018 ab­ge­ben wol­len, sei aber wegen Po­li­zei­ab­sper­run­gen im Re­gie­rungs­vier­tel an­läss­lich der Sil­ves­ter­fei­er­lich­kei­ten nicht zum Reichs­tag durch­ge­las­sen wor­den. Vor die­sem Hin­ter­grund hätte die Be­klag­te ihrem An­trag auf Wie­der­ein­set­zung in den vo­ri­gen Stand statt­ge­ben, je­den­falls Nach­sicht ge­wäh­ren müs­sen.

VG: Aus­schluss­frist steht Wie­der­ein­set­zung ent­ge­gen

Das VG hat die Klage jetzt ab­ge­wie­sen. Der an­ge­grif­fe­ne Be­scheid sei recht­mä­ßig. Zu Recht sei die Be­klag­te davon aus­ge­gan­gen, dass die Klä­ge­rin ihren An­spruch auf den Zu­wen­dungs­an­teil wegen ver­spä­te­ter Ein­rei­chung des Re­chen­schafts­be­richts end­gül­tig ver­lo­ren habe. Denn die von der Klä­ge­rin ver­säum­te Frist zur Ein­rei­chung des Re­chen­schafts­be­richts sei eine Aus­schluss­frist, die einer Wie­der­ein­set­zung in den vo­ri­gen Stand ent­ge­gen­ste­he. Auch eine Nach­sicht­ge­wäh­rung komme nicht in Be­tracht. Die Frist­ver­säu­mung der Klä­ge­rin be­ru­he nicht auf einem staat­li­chen Fehl­ver­hal­ten. Gegen die Ent­schei­dung kann An­trag auf Zu­las­sung der Be­ru­fung beim Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg ein­ge­legt wer­den.

VG Berlin, Urteil vom 26.09.2019 - 2 K 40.19

Redaktion beck-aktuell, 27. September 2019.

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