VG Berlin: Otto-Mueller-Fälschungen bleiben in amtlicher Verwahrung

Der Polizeipräsident in Berlin muss Zeichnungen, die vermeintlich vom expressionistischen Künstler Otto Mueller angefertigt worden sind, nicht herausgeben. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die gegen die Sicherstellung gerichtete Klage abgewiesen. Die polizeiliche Maßnahme sei gerechtfertigt gewesen, um die Gefahr abzuwenden, dass die Zeichnungen in betrügerischer Absicht weiterverkauft würden, so die Begründung (Urteil vom 01.12.2016, Az.: VG 1 K 236.13).

Umstrittene Werke auf Flohmarkt erworben

Anfang 2013 stellte der Polizeipräsident in Berlin 14 mit der Signatur "Otto Mueller“ versehene Farbkreidezeichnungen sicher. Hiergegen wandte sich der Kläger mit dem Argument, er habe die Zeichnungen auf einem Flohmarkt erworben, weil sie ihm gefallen hätten. Er könne nicht beurteilen, ob es sich um authentische Werke Muellers handele. Er beabsichtige nicht, gefälschte Kunstwerke als echt zu veräußern. Er sei bereit, eine Kennzeichnung anzubringen, wonach die Echtheit nicht belegt sei.

VG: Sicherstellung der Fälschungen rechtens

Das VG Berlin wies die gegen die Sicherstellung gerichtete Klage ab. Es stehe nach der Stellungnahme eines Kunstsachverständigen fest, dass die Werke nicht von Otto Mueller angefertigt worden und damit Fälschungen seien. Auch wenn sachverständige Kunsthändler die Fälschung erkennen könnten, seien die Zeichnungen nicht schlechthin zur Täuschung insbesondere unkundiger Privatpersonen ungeeignet. Anhaltspunkte für die Absicht des Weiterverkaufs hätten sich aus entsprechenden bei den Arbeiten sichergestellten Notizen ergeben, so das VG.

Sicherstellung auch mildestes Mittel

Auch bestanden laut Gericht keine milderen Mittel zur Abwehr der Gefahr. Denn nach den Feststellungen des Landeskriminalamts seien Kennzeichnungen an Fälschungen in der Vergangenheit wieder entfernt worden. Dass dies auch hier geschehe, sei mit Blick auf den erheblichen Wert der Werke Muellers nicht auszuschließen. Der Kläger hat gegen das Urteil bereits den Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt, wie das VG mitteilte.

VG Berlin, Urteil vom 01.12.2016 - 1 K 236.13

Redaktion beck-aktuell, 11. Januar 2017.

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