Vater befürchtet Folter oder Todesstrafe
Der 1992 geborene Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger. Im Oktober 2014 reiste er gemeinsam mit seinem Bruder offenbar mit dem Ziel aus, sich dem IS anzuschließen. Über seinen Verbleib und sein Schicksal herrscht zwischen den Beteiligten Streit. Eine lediglich vom Vater des Antragstellers bevollmächtigte Rechtsanwältin macht geltend, der Antragsteller befinde sich in Nordsyrien in kurdischer Haft, wo ihm die Zugehörigkeit zu einer Terrormiliz vorgeworfen werde. Im Fall seiner Überstellung an die syrische Regierung oder den Irak drohe ihm Folter oder die Todesstrafe, weswegen sie die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet wissen will, den Antragsteller unverzüglich nach Deutschland zu verbringen. Die Antragsgegnerin rügt das Fehlen einer wirksamen Prozessvollmacht und wendet ein, der Antrag sei auf etwas Unmögliches gerichtet.
Schriftliche Prozessvollmacht erforderlich
Das VG hat den Eilantrag zurückgewiesen. Dieser sei mangels schriftlicher Prozessvollmacht bereits unzulässig. Es fehle an einem schriftlichen Nachweis, dass der Antragsteller seinen Vater tatsächlich zur Prozessführung bevollmächtigt habe. Ob hiervon in Notsituationen ausnahmsweise abzusehen sei, bedürfe hier keiner Entscheidung. Denn im Hinblick darauf, dass sich der Antragsteller von seinem Vater losgesagt haben soll und er zu ihm auch keinen Zugang habe, lasse sich schon nicht feststellen, ob der gestellte Antrag überhaupt im Interesse des Antragstellers liege, was dafür aber Voraussetzung wäre.
Antrag auf etwas Unmögliches gerichtet
Davon abgesehen sei der Eilantrag unbegründet. Dieser sei auf etwas Unmögliches gerichtet, da der Aufenthaltsort des Antragstellers nicht bekannt sei. Die eidesstaatliche Versicherung des Vaters des Antragstellers, in der dieser auf einen Fernsehbeitrag verweise, rechtfertige keine andere Beurteilung. Dieser Beitrag gehe zwar davon aus, dass der Antragsteller in einem von kurdischen Milizen beherrschten Gebiet in Nordsyrien gefangen sei. Dass er sich dort tatsächlich in einer kurdischen Haftanstalt befinde, bestätigten die darin wiedergegebenen Äußerungen indes nicht. Schließlich seien auch Nachfragen der Antragsgegnerin beim Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, einer vor Ort tätigen Nichtregierungsorganisation und dem Außenbeauftragten der Demokratischen Föderation Nordsyrien negativ verlaufen, sodass der Verbleib des Antragstellers als nicht geklärt anzusehen sei.