VG: Anordnung der Maskenpflicht durch Hausrecht gedeckt
Mit Allgemeinverfügung vom 05.10.2020 ordnete der Präsident des Deutschen Bundestages unter Anordnung sofortiger Vollziehung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den Gebäuden des Bundestages an. Dagegen begehrten neun Mitarbeiter der AfD-Fraktion Eilrechtsschutz. Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Die Anordnung sei bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Sie genüge den an eine Allgemeinverfügung zu stellenden formellen Erfordernissen. In der Sache beruhe die Entscheidung auf Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG, wonach der Präsident des Bundestages das Hausrecht ausübt. Diese Vorschrift gebe dem Präsidenten die Befugnis für den Erlass hausrechtlicher Maßnahmen, ohne dass es eines konkretisierenden Gesetzes bedürfe.
Maskenpflicht hinreichend bestimmt
Die Anordnung sei hinreichend bestimmt. Der Begriff der "Mund-Nasen-Bedeckung" sei auch unter Berücksichtigung des Ziels der Allgemeinverfügung, die Gefahr einer Übertragung von COVID-19 durch Aerosol-Partikel zu verringern, eindeutig. Die Maßnahme diene dem Ziel, den von der Pandemielage ausgehenden Gefahren für die Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages zu begegnen. Die Antragsgegnerin habe zu Recht davon ausgehen dürfen, dass Infektionen von Abgeordneten und sonstigen Beschäftigten im Deutschen Bundestag hinreichend wahrscheinlich seien und dass die Arbeits- oder Dienstunfähigkeit der Erkrankten sowie die erforderlichen infektionsschutzrechtlichen Folgemaßnahmen (etwa Quarantäne ganzer Abteilungen) den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb beeinträchtigen würden.
Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages vorrangig
Die Maßnahme, die auf den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts beruhe, sei auch verhältnismäßig. Sie sei geeignet, das angestrebte Ziel zu erreichen. Ein milderes Mittel stehe nicht zur Verfügung. Der Eingriff sei auch angemessen. Im Verhältnis zur grundgesetzlich verankerten Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages hätten die von der Maskenpflicht ausgehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen ein geringes Gewicht und müssten deswegen zurücktreten.