Zahlungspflicht aus Konzessionsvertrag
Die Beklagte betreibt als Rechtsnachfolgerin der Berliner Kraft- und Licht AG (BEWAG) unter anderem im Bezirk Pankow von Berlin ein Netz aus unterirdischen Fernwärmeleitungen. Nach einem zwischen dem Land Berlin und ihr 2006 geschlossenen Konzessionsvertrag ist die Beklagte seitdem zur Zahlung von Sondernutzungsgebühren für die Inanspruchnahme öffentlichen Straßenlandes verpflichtet. Die Gebühren werden von den Bezirksämtern erhoben.
Vattenfall berief sich auf Verjährung
Das Bezirksamt Pankow erließ 2014 erstmals Gebührenbescheide in Höhe von insgesamt 286.577 Euro gegenüber der Beklagten für die Jahre 2006 bis 2010. Dagegen legte die Beklagte unter Berufung auf Verjährung der Ansprüche Widerspruch ein. Daraufhin forderte das Bezirksamt denselben Betrag erneut von der Beklagten mit einfachem Schreiben, das sie als Rechnung bezeichnete. Nachdem die Beklagte sich auch hiergegen auf Verjährung berufen hatte, erhob das Land Berlin im Dezember 2017 Leistungsklage.
VG: Anspruch besteht dem Grunde nach ...
Das VG hat die Klage abgewiesen. Zwar könne der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Sondernutzungsgebühren klageweise geltend gemacht werden. Er sei nach dem Konzessionsvertrag auch dem Grunde und der Höhe nach entstanden. Denn die Beklagte habe sich darin wirksam verpflichtet, ab dem 01.01.2006 eine Sondernutzungsgebühr entsprechend den gesetzlichen Regelungen des Berliner Straßengesetzes und der entsprechenden Sondernutzungsgebührenverordnung (SNGebV) durch in Betrieb befindliche und stillgelegte Fernwärmeleitungen zu zahlen.
... ist aber bereits verjährt
Der Anspruch sei aber verjährt, so die Richter weiter. Der Konzessionsvertrag verweise eindeutig auf § 7 Abs. 1 SNGebV, wonach die Ansprüche auf Zahlung von Sondernutzungsgebühren binnen drei Jahren verjährten, beginnend mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden sei. Damit seien sämtliche geltend gemachten Forderungen spätestens bereits mit dem Ablauf des 31.12.2013 verjährt gewesen. Die Berufung der Beklagten hierauf sei auch weder treuwidrig noch sonst rechtsmissbräuchlich.