Der Betreiber des Reformhauses war mit einem Bußgeld belegt worden, weil er seinen Laden – mit reduziertem Warenangebot – auch an Sonn- und Feiertagen geöffnet hatte. Das zuständige Bezirksamt bemängelte einen Verstoß gegen das Berliner Ladenöffnungsgesetz. Der Geschäftsinhaber beantragte beim VG, dieses möge feststellen, dass er vorläufig auch sonn- und feiertags öffnen darf. Das VG entsprach seinem Eilantrag: Es sei sehr wahrscheinlich, dass der Geschäftsinhaber sich auf eine Ausnahme im Ladenöffnungsgesetz für Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen für das Anbieten von Reisebedarf berufen könne (Beschluss vom 10. 07.2024 - VG 4 L 166/24, nicht rechtskräftig).
So befinde sich seine Verkaufsstelle in einem Personenbahnhof, weil die S-Bahn in Berlin Funktionen des Regionalverkehrs übernehme. Durch das Kassensystem werde ein Verkauf von Waren außerhalb des zulässigen Reisebedarfs technisch verhindert; eine solche Sicherung schließe menschliches Versagen oder die Umgehung durch Kunden effektiv aus. Die Ausnahmeregelung fordere auch nicht, dass er sein Warenangebot an den übrigen Tagen ebenfalls auf Reisebedarf beschränkt.
Da der Betreiber des Reformhauses somit erkennbar zur Sonntagsöffnung berechtigt sei, sei es ihm nicht zumutbar, hierauf bis zum Ende eines Hauptsacheverfahrens zu verzichten. Er könne auch nicht darauf verwiesen werden, weitere Bußgeldbescheide hinzunehmen und die Frage der Rechtmäßigkeit seiner Ladenöffnung vor den – sachferneren – Strafgerichten zu klären. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.