Kontakt- und Aufenthaltsbeschränkungen auch für von COVID-19 Genesene rechtens

Die Kontaktbeschränkungen und Vorgaben für den Aufenthalt im öffentlichen Raum sind auch für Personen, die mit dem Coronavirus infiziert waren, nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Eilantrag eines Antragstellers zurückgewiesen. Grund sei, dass eine dauerhafte Immunität wissenschaftlich noch nicht belegt sei.

Genesener macht mangelnde Geeignetheit der Beschränkungen geltend

Die Zweite SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (2. InfSchMV) enthält Kontaktbeschränkungen für den Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien. Nach § 2 der Verordnung ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien auf die dort genannten Personen oder Angehörige eines weiteren Haushalts bei einer Personenobergrenze von höchstens fünf zeitgleich anwesenden Personen beschränkt. In der Zeit von 21.00 bis 5.00 Uhr ist der Aufenthalt nur allein oder zu zweit gestattet. Hiergegen wandte sich der von einer COVID-19 Erkrankung genesene Antragsteller. Er begehrte in einem Eilverfahren die Feststellung, dass die verordneten Kontakt- und Aufenthaltsbeschränkungen auf ihn vorläufig keine Anwendung finden. Er ist insbesondere der Auffassung, die Beschränkungen seien im Hinblick auf Personen, die mit dem Coronavirus infiziert waren, nicht geeignet.

VG: Aufenthaltsbeschränkungen voraussichtlich rechtmäßig

Das VG Berlin hat den Eilantrag zurückgewiesen. Der Antragsteller könne die begehrte Feststellung nicht beanspruchen. Die in der 2. InfSchMV geregelten Aufenthaltsbeschränkungen im öffentlichen Raum im Freien seien voraussichtlich rechtmäßig. Die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers werde nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Die Kontaktbeschränkungen verfolgten den legitimen Zweck, Neuinfektionen mit dem Coronavirus soweit als möglich vorzubeugen, die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 zu verringern und damit Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu schützen. Der Verordnungsgeber habe auf die besorgniserregende Entwicklung des Infektionsgeschehens reagiert. Die Maßnahmen seien zur Erreichung dieses Zwecks auch geeignet.

VG stellt auf fehlenden Nachweis dauerhafter Immunität ab

Dies gelte auch für Personen, die mit dem Coronavirus infiziert waren beziehungsweise von COVID-19 genesen sind. Eine dauerhafte Immunität sei wissenschaftlich nicht belegt, betont das VG. Zwar indiziere eine Infektion die Bildung von Antikörpern. Deren nachweisbare Menge nehme jedoch insbesondere nach milder oder asymptomatischer Infektion fortlaufend ab. Da Reinfektionen mit dem Coronavirus belegt seien, der Schutz vor einer Reinfektion mit der Zeit nachlasse und er auch von weiteren Faktoren im Einzelfall abhänge, habe der Verordnungsgeber Personen, die bereits mit dem Coronavirus infiziert waren, nicht von den Aufenthaltsbeschränkungen ausnehmen müssen. Danach sei auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht anzunehmen.

Beschwerde ist möglich

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

VG Berlin, Beschluss vom 14.04.2021 - 14 L 163/21

Redaktion beck-aktuell, 15. April 2021.