VG Berlin konkretisiert Hundeverbot an Berliner Badeseen

Das Hundeverbot an öffentlichen Badestellen am Ufer von Schlachtensee und Krumme Lanke gilt nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin nur während der Badesaison in der Zeit vom 15. Mai bis zum 15. September. Außerhalb der Saison dürften Hunde an den Uferbereichen beider Seen angeleint mitgeführt werden (Urteil vom 07.12.2017, Az.: VG 23 K 495.15).

Hundebesitzer wenden sich gegen neues Berliner Hundegesetz

Nach dem neuen Berliner Hundegesetz ist es verboten, Hunde an öffentliche Badestellen mitzuführen. Nach einer früheren Fassung des Gesetzes erstreckte sich das Verbot ausdrücklich nur auf "gekennzeichnete“ Badestellen. Die Kläger, mehrere in Berlin wohnende Hundebesitzer, sind der Auffassung, dass die neue Regelung gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot verstoße. Denn ohne entsprechende Kennzeichnung sei nicht deutlich genug erkennbar, welche Bereiche am Ufer eines Gewässers öffentliche Badestellen seien. Zudem bestehe am Ufer von Schlachtensee und Krumme Lanke auch kein Leinenzwang.

VG weist Hauptantrag ab: Hundeverbot hinreichend bestimmt

Die Kläger begehrten hauptsächlich die Feststellung, ihre Hunde an den Uferbereichen beider Seen ganzjährig und unangeleint, hilfsweise angeleint außerhalb der Badesaison mitführen zu dürfen. Das VG Berlin wies den Hauptantrag der Kläger ab, weil das Verbot bestimmt genug sei. "Öffentlichen Badestelle“ sei ein für die Allgemeinheit zugänglicher Bereich am Ufer eines Badegewässers, der dem Baden und den damit typischerweise verbundenen Freizeitaktivitäten diene. Für Betroffene sei damit hinreichend klar erkennbar, an welchen Örtlichkeiten das Mitführverbot gelte. Ein Leinenzwang für Hunde an den Ufern beider Seen folge aus der Verordnung zum Schutz der Landschaft des Grunewalds, so das Gericht.

Hilfsantrag erfolgreich: Mitführen angeleinter Hunde außerhalb der Badesaison erlaubt

Allerdings war der Hilfsantrag erfolgreich, da die Uferbereiche von Schlachtensee und Krumme Lanke außerhalb der Badesaison nicht dem Baden dienten. Das Mitführverbot bezwecke die Vermeidung typischer Nutzungskonflikte zwischen Hunden und Personen, die öffentliche Badestellen bestimmungsgemäß zum Baden nutzten. Derartige Nutzungskonflikte seien jedoch außerhalb der Badesaison nahezu ausgeschlossen, so das VG.

VG Berlin, Urteil vom 07.12.2017 - 23 K 495.15

Redaktion beck-aktuell, 10. Januar 2018.

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