Klimaaktivist scheitert mit Eilantrag gegen Schmerzgriff durch Polizei

Die Feststellung, dass ein polizeiliches Einschreiten rechtswidrig war, kann nicht im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes erreicht werden. Das musste ein "Klimakleber" erfahren, der Eilrechtsschutz gegen die bei ihm angeblich von der Polizei zur Vollstreckung eines Platzverweises angewandte schmerzhafte Handbeugetransporttechnik begehrt hatte. Das Verwaltungsgericht Berlin lehnte seinen Antrag als unzulässig ab. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht ersichtlich.

Handbeugetransporttechnik angewendet

Der Antragsteller ist Mitglied der Gruppierung "Letzten Generation". In der Vergangenheit hat die Berliner Polizei die zur Auflösung von Sitzblockaden der Klimaaktivisten ausgesprochenen Platzverweise regelmäßig durch Wegtragen der Teilnehmenden vollstreckt, vereinzelt aber auch eine sogenannte Handbeugetransporttechnik angedroht beziehungsweise angewendet, die geeignet ist, beim Betroffenen Schmerzen auszulösen. Der Antragsteller behauptet, im April einer solchen Maßnahme unterzogen worden zu sein und wollte deren Rechtswidrigkeit im Wege einer einstweiligen Anordnung gerichtlich feststellen lassen - ohne Erfolg.

Maßnahme erledigt und keine Wiederholungsgefahr ersichtlich

Das VG Berlin hat seinen Antrag zurückgewiesen. Dieser sei unzulässig, weil die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten behördlichen Maßnahme grundsätzlich nicht im vorläufigen Rechtsschutz erreicht werden könne. Vielmehr stehe hierfür allein das Hauptsacheverfahren zur Verfügung. Eine Ausnahme hiervon sei auch nicht wegen einer möglichen Wiederholungsgefahr geboten. Denn auch aus dem vom Antragsteller vorgelegten Bildmaterial folge nicht, dass die Anwendung schmerzhafter Vollstreckungspraktiken regelhaft erfolge. Im Gegenteil zeige das Bildmaterial, dass Platzverweise regelmäßig durch bloßes Wegtragen der Teilnehmer vollstreckt würden. Auch wenn man das Begehren des Antragstellers als auf die vorbeugende Unterlassung der Anwendung des Schmerzgriffs ihm gegenüber verstehen würde, fehle es daher ebenfalls an der zu fordernden konkreten Wiederholungsgefahr.

VG Berlin, Beschluss vom 10.05.2023 - 1 L 171/23

Redaktion beck-aktuell, 11. Mai 2023.