Geklagt hatte ein Verkehrsteilnehmer, der die Leipziger Straße eigenen Angaben zufolge regelmäßig mit seinem Kfz befährt. Er meint, die Geschwindigkeitsbeschränkung sei nicht geeignet, die Schadstoffbelastung in der Luft zu senken. Der Grenzwert von 40 Mikrogramm Stickstoffdioxid (NO2) pro Kubikmeter sei – anders als vom Berliner Senat in der zweiten Fortschreibung des Berliner Luftreinhalteplans von Juli 2019 prognostiziert – in den letzten Jahren auf der Leipziger Straße unterschritten worden.
Das VG Berlin wies die Klage ab (Urteil vom 12.12.2023 – VG 11 K 184/19). Die Prognose in der zweiten Fortschreibung, die für den in Streit stehenden Abschnitt der Leipziger Straße (Potsdamer Platz bis Charlottenstraße) für das Jahr 2020 von einer Überschreitung des Grenzwertes ausging, sei nicht zu beanstanden. Sie beruhe auf wissenschaftlich anerkannten Messmethoden und Modellierungen.
Die Prognose werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die in der jüngeren Vergangenheit gemessenen NO2-Werte den Grenzwert unterschritten haben. Für die Bewertung der Prognose sei grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem sie erstellt wurde, maßgeblich. Auch spreche vieles dafür, dass der Grenzwert erst durch die ergriffenen Maßnahmen unterschritten worden sei.
Jüngere Messwerte in dritter Fortschreibung zu berücksichtigen
Anders als für die – zeitgleich mit Tempo-30 angeordneten – Durchfahrverbote für Dieselfahrzeuge bis Klasse 5/V, die die Senatsverwaltung im Sommer 2022 aufgehoben habe, sehe die zweite Fortschreibung des Luftreinhalteplans für die Geschwindigkeitsbegrenzung keine Aufhebung vor. Laut VG bleibt es daher der demnächst anstehenden dritten Fortschreibung des Luftreinhalteplans vorbehalten, die jüngeren Messwerte zur Kenntnis zu nehmen und zu bewerten.
Die Senatsverwaltung habe auch für das 230 Meter kurze Teilstück der Leipziger Straße vom Potsdamer Platz bis zum Leipziger Platz (Ost) Tempo 30 anordnen dürfen. Damit werde die kurze Lücke zwischen den beiden angrenzenden, geschwindigkeitsreduzierten Streckenabschnitten (Potsdamer Straße nach Westen, Leipziger Straße nach Osten) geschlossen. Dies diene der Verkehrssicherheit. Vermieden würden beispielsweise kurzfristige Beschleunigungs- und schnelle Abbremsvorgänge.
Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum OVG Berlin-Brandenburg gestellt werden.