VG Berlin: Klage auf Cannabis-Legalisierung bleibt ohne Erfolg

Das Verwaltungsgericht Berlin hat eine auf die Freigabe von Cannabis gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger hatte begehrt, dass die Bundesregierung per Verordnung die Streichung von Cannabis aus den Anlagen I und III zum Betäubungsmittelgesetz vornimmt und sich dabei auf § 1 Abs. 2 BtMG berufen. Das Gericht hat jetzt klargestellt, dass über diese Vorschrift nur unstreitig unschädliche Substanzen aus den Anlagen gestrichen werden könnten. Diese Voraussetzung sei bei Cannabis nicht gegeben (Urteil vom 28.11.2018, VG 14 K 106.15).

Kläger begehrt von Bundesregierung Verordnung für Cannabis-Legalisierung

Der Kläger ist ein Rechtsanwalt im Rentenalter, der Cannabis konsumieren, gegebenenfalls selbst anbauen sowie ein Geschäft zum Verkauf von Cannabisprodukten betreiben möchte. Daher begehrt er von der Bundesregierung den Erlass einer Rechtsverordnung zur Streichung von Cannabis aus den Anlagen I und III zum Betäubungsmittelgesetz. Er beruft sich auf § 1 Abs. 2 BtMG. Danach wird die Bundesregierung ermächtigt, die Anlagen unter bestimmten weiteren Voraussetzungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu ändern.

Hauptantrag und Hilfsanträge abgewiesen

Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage als unzulässig ab. Der Kläger könne unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt aus der Ermächtigungsgrundlage in Verbindung mit Grundrechten einen Anspruch auf Erlass einer Rechtsverordnung der Bundesregierung zur Legalisierung von Cannabis (Hauptantrag) oder einen Anspruch auf Vorbereitung einer entsprechenden Rechtsverordnung durch die Bundesregierung (erster Hilfsantrag) herleiten. Ebenso wenig könne insoweit eine durch die "Untätigkeit“ der Bundesregierung verursachte Rechtsverletzung des Klägers festgestellt werden (zweiter Hilfsantrag).

Bundestag momentan nicht für eine Legalisierung von Cannabis

Denn § 1 Abs. 2 Satz 2 BtMG erlaube der Verordnungsgeberin lediglich, Stoffe und Zubereitungen zu streichen, die als Rauschmittel offenkundig keine Relevanz mehr hätten oder bezüglich derer in Wissenschaft, Politik und Gesellschaft ein allgemeiner Konsens darüber bestehe, dass von ihnen keine Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehe. Die Norm ermächtige hingegen nicht dazu, eine in der Öffentlichkeit und dem Parlament seit vielen Jahren umstrittene Entscheidung über die Legalisierung von Cannabis zu treffen. Dies sei Sache des parlamentarischen Gesetzgebers. Der Deutsche Bundestag habe sich in den letzten Jahren wiederholt mit der Freigabe von Cannabis auseinandergesetzt und sei gegenwärtig offenkundig nicht zu einer Legalisierung bereit.

Nur Verfassungsgericht kann Gesetzgeber verpflichten

Selbst bei unterstellter Verfassungswidrigkeit des BtMG obliege es allein dem parlamentarischen Gesetzgeber, diesen Zustand zu beseitigen, so das VG weiter. Sofern er sich dem verweigere, könne nur das Bundesverfassungsgericht ihn dazu verpflichten. Dies könne nicht durch eine auf Normerlass gerichtete Klage vor dem Verwaltungsgericht erreicht werden. Aus all diesen Gründen sei die Klage überdies unbegründet.

VG Berlin, Urteil vom 28.11.2018 - 14 K 106.15

Redaktion beck-aktuell, 29. November 2018.