Klage wegen Platzverweis bei Versammlung gegen Coronamaßnahmen erfolglos
Der Kläger hatte am 05.04.2021 an einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel vor dem Brandenburger Tor mit dem Thema "Schutz unserer Grundrechte! Für Volksentscheide, damit das Volk entscheidet!" teilgenommen. Nach seinen Angaben sollte er dort auch als Redner auftreten. Nach den seinerzeit geltenden infektionsschutzrechtlichen Vorschriften des Landes Berlin mussten Versammlungsteilnehmer grundsätzlich eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Nachdem der Kläger auf der Versammlung ohne diesen Schutz angetroffen wurde, schlossen Polizeibeamte ihn von der weiteren Teilnahme aus und erteilten ihm einen Platzverweis. Seine hiergegen gerichtete Klage mit der Begründung, er bräuchte keine Maske tragen, da er ein entsprechendes ärztliches Attest vorgelegt habe, was die Beamten aber nicht akzeptiert hätten, blieb ohne Erfolg.
VG: Platzverweis zur Gefahrenabwehr war rechtmäßig
Der Platzverweis sei zu Recht auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin ergangen, so das VG Berlin. Danach könne die Polizei eine Person zur Abwehr einer Gefahr vorübergehend von einem Ort verweisen. Die Voraussetzungen hierfür hätten hier vorgelegen. Zwar seien Maßnahmen, die die Teilnahme an einer Versammlung beendeten – wie ein Platzverweis – rechtswidrig, solange nicht die Versammlung aufgelöst oder der Teilnehmer auf versammlungsrechtlicher Grundlage von der Versammlung ausgeschlossen worden sei. Dies sei hier aber zuvor zu Recht geschehen, so das Gericht weiter. Denn nach dem Versammlungsfreiheitgesetz des Landes Berlin könne derjenige, der durch sein Verhalten in der Versammlung die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet, ohne dass die Versammlungsleitung dies unterbindet, von der zuständigen Behörde ausgeschlossen werden. Indem der Kläger keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen habe, habe er die öffentliche Sicherheit gefährdet. Er sei anschließend seiner gesetzlichen Verpflichtung, sich unverzüglich zu entfernen, nicht nachgekommen, so das Gericht.
Zweifel an Attest
Daran habe auch das ärztliche Attest nichts geändert, so das VG. An dessen Richtigkeit hätten schon seinerzeit erhebliche Zweifel bestanden. Denn die das Attest ausstellende Ärztin, die ihre Praxis mehrere hundert Kilometer entfernt von Berlin betreibe, sei schon damals wegen des Verdachts des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse polizeibekannt gewesen.