Sachverhalt
Der Kläger, ein moldauischer Staatsangehöriger und dem Volke der Roma zugehörig, reiste im Mai 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ab. Die hiergegen gerichtete Klage begründete er mit seiner Volkszugehörigkeit. Roma würden in Moldau gezielt Opfer von Rassismus, rassistischer Diskriminierung und Polizeigewalt. Die Diskriminierung insbesondere im Bildungssystem, in der Arbeitswelt, im Gesundheitssystem sowie beim Zugang zu adäquatem Wohnraum erreiche ein asylrechtlich relevantes Ausmaß.
VG: Roma in Moldau nicht von staatlicher Gruppenverfolgung bedroht
Das Verwaltungsgericht sah dies anders und wies die Klage ab. Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft komme nicht in Betracht, weil dem Kläger keine Gefahr einer unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung drohe. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Roma in der Republik Moldau staatlicherseits vertrieben oder gar ausgerottet werden sollen. Sie seien auch keiner physischen Gewalt durch staatliche Stellen ausgesetzt. Für eine unmittelbare systematische staatliche Verfolgung oder auch nur Diskriminierung von Roma sei nichts erkennbar.
Lebensbedingungen haben keine asylrechtlich relevante Verfolgungsintensität
Gesetze oder andere staatliche Maßnahmen, die ausdrücklich oder tatsächlich ausschließlich oder überwiegend Roma beträfen, gebe es dort - mit Ausnahme eines staatlichen Aktionsplans zur Unterstützung der Roma-Bevölkerung - nicht. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass Roma tatsächlich anteilig einen deutlich geringeren Zugang zu Bildung hätten als der Rest der Bevölkerung. Denn von Gesetzes wegen könnten sie den Schulbesuch beanspruchen. Auch etwaige Nachteile bei Arbeit, Gesundheit und Wohnraum erreichten in der Gesamtschau keine asylrechtlich relevante Verfolgungsintensität.