VG: Ausschlussgrund steht Informationsbegehren entgegen
Die Zweite Kammer des Gerichts wies die Klage ab. Dem Informationsbegehren des Klägers stehe ein gesetzlicher Ausschlussgrund entgegen. Nach dem IFG Berlin bestehe unter anderem kein Recht auf Aktenauskunft, soweit ein vorzeitiges Bekanntwerden des Akteninhalts nach der besonderen Art der Verwaltungstätigkeit mit einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung unvereinbar sei. Das sei hier der Fall.
Gewünschte Auskünfte zu sensibel
Denn bei der Aufgabe der Polizei, Gefahren effektiv abzuwehren und vorbeugend Straftaten zu unterbinden, handele es sich um eine "besondere Art der Verwaltungsvollstreckung“. Die vom Kläger hier begehrten Informationen zu den exakten geographischen Grenzen beträfen sensible verwaltungsinterne Abläufe und Strukturen, deren vorzeitiges Bekanntwerden mit einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung durch die Polizei unvereinbar sei. Bei Bekanntwerden der Informationen bestehe die Gefahr, dass die Polizei Maßnahmen wie etwa die verdachtsunabhängige Identitätsfeststellung oder die verdachtsunabhängige Durchsuchung von Personen und Sachen nicht mehr effektiv zur Gefahrenabwehr einsetzen könne. Denn bei Kenntnis der genauen Grenzen des "kriminalitätsbelasteten Ortes“ könnten sich potentielle Straftäter den präventiven polizeilichen Maßnahmen dadurch entziehen, dass sie in räumlicher Hinsicht geringfügig ausweichen.