Kein Wohngeld bei überlanger Studiendauer

Studierende können bei überlanger Studiendauer einen Anspruch auf Wohngeld verlieren. Dies gelte insbesondere, wenn das Studium unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht mehr ernsthaft betrieben werde, entschied das Verwaltungsgericht Berlin. In einem solchen Fall sei von Rechtsmissbrauch auszugehen.

Kein Wohngeld für Studentin im 20. Hochschulsemester

Im Fall beantragte eine Studentin, die sich im 14. Fachsemester des Bachelor-Studiengangs Bauingenieurswesen und wegen vier Urlaubssemestern und zwei Semestern eines Erststudiums tatsächlich im 20. Hochschulsemester befand, die Weiterbewilligung von Wohngeld. Die Wohngeldbehörde lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Inanspruchnahme sei missbräuchlich. Die Studentin zog vor Gericht.

Klage vor dem VG erfolglos

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Gewährung von Wohngeld stehe im konkreten Fall der gesetzliche Ausschlussgrund der missbräuchlichen Inanspruchnahme entgegen. Wohngeld solle nach dem Willen des Gesetzgebers nicht gewährt werden, wenn sich das Wohngeldbegehren mit Blick auf das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel als unangemessen und sozialwidrig darstelle. Über den gesetzlich geregelten Fall des Vorhandenseins erheblichen Vermögens hinaus könne der Rechtsprechung zufolge ein Rechtsmissbrauch bei Nichtaufnahme zumutbarer Arbeitstätigkeit und überlanger Studiendauer vorliegen.

Wohngeldbezug hier rechtsmissbräuchlich

Letzteres sei anzunehmen, wenn das Studium unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht (mehr) ernsthaft betrieben werde. So liege es, wenn eine Studierende sich im Zweitstudium im 14. Fachsemester und damit bei mehr als dem Doppelten der Regelstudienzeit befinde und nur etwas mehr als die Hälfte aller erforderlichen Klausuren bestanden habe. Eine Verdoppelung der Regelstudienzeit wegen behaupteter studentischer Nebentätigkeit komme ebenso wenig in Betracht wie eine Herausrechnung von vier "Corona-Semestern".

VG Berlin, Urteil vom 15.12.2022 - 21 K 144/22

Redaktion beck-aktuell, 7. Februar 2023.