Familiennachzug zu subsidiär schutzberechtigtem Kind begehrt
Geklagt hatten ein syrischer Vater und eine eritreische Mutter. Sie wollten jeweils zu ihrem Kind nachziehen, dem in Deutschland der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden war. Sie beriefen sich auf die seit dem 01.08.2018 geltende Regelung des Aufenthaltsgesetzes, wonach der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten aus humanitären Gründen – begrenzt auf 1.000 Personen im Monat – eröffnet wird.
VG: Nachzugsmöglichkeit endet mit Volljährigkeit des Kindes
Das VG hat die Klagen abgewiesen. Die Nachzugsmöglichkeit der Eltern nach dieser Vorschrift erlösche mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes. Dies folge aus dem Sinn und Zweck der aufenthaltsrechtlichen Bestimmung. Der Elternnachzug diene nicht eigenständigen Interessen der Eltern, sondern dem Schutz des unbegleiteten Minderjährigen und seinem Interesse an der Familieneinheit mit den Eltern. Dieser entfalle mit dem Eintritt der Volljährigkeit.
EuGH-Rechtsprechung zum Elternnachzug zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen nicht übertragbar
Laut VG folgt weder aus dem Unionsrecht noch aus sonstigem höherrangigen Recht, dass für den Zeitpunkt der Minderjährigkeit des Kindes nicht darauf, sondern auf den Zeitpunkt abzustellen sei, in dem die Eltern den Nachzugsantrag gestellt hätten oder in dem das Kind den subsidiären Schutzstatus erhalten oder diesen beantragt habe. Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Elternnachzug zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen sei nicht zu übertragen, weil die ihr zu Grunde liegende Richtlinie 2003/86/EG zur Familienzusammenführung auf subsidiär Schutzberechtigte keine Anwendung finde.