In Berliner Schulen muss kein Mindestabstand eingehalten werden
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Die Schulen in Berlin dürfen ohne den in Coronazeiten geltenden Mindestabstand von 1,5 Metern öffnen, der ansonsten in der Öffentlichkeit einzuhalten ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin am 07.08.2020 in einem Eilverfahren entschieden. Der Bildungsauftrag rechtfertige die Aufhebung des Mindestabstands. Die staatliche Schutzpflicht werde durch zahlreiche andere Hygienemaßnahmen erfüllt.

Antragsteller: Mindestabstand zum Schutz vor Ansteckung erforderlich

Zwei Berliner Schülerinnen und ihre Eltern hatten im Eilverfahren geltend gemacht, dass auch in der Schule der Mindestabstand einzuhalten sei, um die Schüler- und Lehrerschaft effektiv vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen.

VG: Bildungsauftrag rechtfertigt Aufhebung

Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Das Land Berlin habe den Mindestabstand in den Schulen aufheben dürfen, um dem staatlichen Bildungsauftrag gerecht zu werden. Der Unterricht an öffentlichen Schulen könne effektiv nur als Präsenzunterricht erfolgen. Dieser könne aufgrund personeller und räumlicher Zwänge nur in voller Klassenstärke gewährleistet werden, was nur unter Verzicht auf den Mindestabstand möglich sei.

Staatliche Schutzpflicht durch Hygienekonzept erfüllt

Es treffe zwar zu, dass das Robert Koch-Institut empfehle, den Mindestabstand von 1,5 Metern stets einzuhalten, um einer Tröpfcheninfektion vorzubeugen. Jedoch habe das Land Berlin eine ausreichende Anzahl anderer Maßnahmen vorgesehen, die geeignet seien, das Infektionsrisiko in der Schule signifikant zu senken und die den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts folgten. Der Musterhygieneplan der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie sehe vor, dass zumindest außerhalb des Unterrichts eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen sei, die Schulräume regelmäßig gelüftet werden müssten und auf Handhygiene zu achten sei. Unter Berücksichtigung dieser Vorkehrungen erfülle der Staat seine verfassungsrechtlich vorgesehene Pflicht, Leib und Leben zu schützen. Zudem würden Schüler mit einem Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf und Schülerhaushalte mit Risikopersonen durch besondere Regelungen geschützt.

VG Berlin, Beschluss vom 07.08.2020 - 14 L 234/20

Redaktion beck-aktuell, 10. August 2020.