Kein generelles Übernachtungsverbot in Booten an Steganlage

Ein generelles Übernachtungsverbot für Sportboote an Steganlagen ist rechtlich nicht haltbar. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin für den Berliner Wannsee entschieden. Gelegentliche Übernachtungen auf am Steg liegenden Booten seien zulässig, da die Gewässerflächen hierdurch nicht übermäßig in Anspruch genommen würden. 

Segelsportverein wendet sich gegen behördlich verfügtes Übernachtungsverbot

Der Kläger ist ein Segelsportverein, dessen Vereinsgelände sich am Berliner Wannsee befindet. Er beantragte 2020 beim Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin eine wasserrechtliche Genehmigung für die Wiedererrichtung einer baufällig gewordenen Steganlage. Diese Behörde erteilte die Genehmigung, versah sie aber unter anderem mit einer Auflage, wonach das Wohnen und Übernachten auf den in der Anlage liegenden Sport- und Hausbooten verboten sei. Zur Begründung berief sich die Behörde auf Erfordernisse des Gewässerschutzes sowie die Vermeidung negativer Auswirkungen auf das Gewässer. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wandte sich der Kläger an das VG. Er meint, zum Nutzungsinhalt eines Liegeplatzes zähle nicht nur das Befestigen des Bootes, sondern auch das Liegen an einer Steganlage. Bei Kajütenbooten umfasse dies zwingend den gelegentlichen Daueraufenthalt. In den vergangenen 140 Jahren des Bestehens seiner Steganlagen sei noch nie ein Übernachtungsverbot verfügt worden.

VG Berlin: Gelegentliche Übernachtungen sind zu erlauben

Die Klage hatte Erfolg, soweit sich der Kläger gegen das Übernachtungsverbot wandte. Dieses sei rechtswidrig, soweit hierunter auch Übernachtungen von ein bis zwei aufeinanderfolgenden Nächten sowie ausnahmsweise längere Übernachtungen von vier bis fünf aufeinanderfolgenden Nächten während Regatten oder sonstigen Wassersportwettbewerben erfasst seien. Durch gelegentliche Übernachtungen auf den am Steg liegenden Booten würden die Gewässerflächen selbst nicht übermäßig in Anspruch genommen. Auch werde eine gemeinverträgliche Nutzungsdichte des Gewässers nicht überschritten, solange ein Sportboot vorrangig und nicht nur ausnahmsweise für Ausfahrten benutzt werde. Erst eine darüber hinausgehende Nutzung von Sportbooten an der Steganlage zum längeren Übernachten verändere ihren Charakter und mache sie unzulässig. Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

VG Berlin, Urteil vom 23.11.2021 - 10 K 273/20

Redaktion beck-aktuell, 6. Dezember 2021.