VG Berlin: Kein Fernbleiben von schriftlicher Abiturprüfung wegen Coronagefahren

Eine Berliner Schülerin muss an den ab dem 20.04.2020 angesetzten schriftlichen Abiturprüfungen teilnehmen. Ihr dagegen gerichteter Eilantrag hatte vor dem Verwaltungsgericht Berlin keinen Erfolg. Die vorgeschriebenen Maßnahmen zum Schutz vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus seien ausreichend, so das Gericht. Auch könne die Antragstellerin die Infektionsgefahr durch ihr eigenes Verhalten noch minimieren. Gegen den Beschluss vom 17.04.2020 kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden (Az.: VG 14 L 59.20).

Schülerin befürchtet Ansteckung bei Prüfungen

Die Antragstellerin ist Schülerin und Abiturientin eines Berliner Gymnasiums. Nach dem Willen des Berliner Senats beginnen dort – wie an allen Berliner Schulen – ab dem 20.04.2020 die schriftlichen Abiturprüfungen. Unter Berufung auf etwaige mit den konkreten Prüfungsbedingungen verbundene Gesundheitsgefahren begehrt sie im Weg des vorläufigen Rechtsschutzes, so lange nicht an den Prüfungen teilnehmen zu müssen, bis sichergestellt sei, dass keine Gefahr der Ansteckung mit dem Coronavirus mehr besteht.

Prüfungen seuchenrechtlich zulässig

Der Eilantrag hatte keinen Erfolg. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Fernbleiben von den Abiturprüfungen, weil deren Durchführung unter seuchenrechtlichen Gesichtspunkten zulässig sei, so das VG. Nach der Coronavirus-Eindämmungsmaßnahmenverordnung dürften Prüfungen bei Einhaltung eines Mindestabstands zwischen den anwesenden Personen von mindestens 1,5 Metern durchgeführt werden. Dass diese Abstandsanforderung nicht eingehalten werde, habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.

Vielzahl von Schutzmaßnahmen vorgeschrieben

Vielmehr habe die zuständige Senatsverwaltung den Schulen eine Vielzahl von Schutzmaßnahmen vorgeschrieben. Dazu zähle etwa die maximale gleichzeitige Anwesenheit einer Höchstzahl von acht, in Ausnahmefällen zehn Personen pro Prüfungsraum und ein Abstand zwischen den Arbeitsplätzen von sogar zwei Metern. Ferner sollten die Schüler zeitversetzt zur jeweiligen Prüfung eintreffen, und die einer Risikogruppe zugehörigen Schüler sollten einen separaten Prüfungstermin erhalten.

Ansteckungsrisiko zudem durch eigenes Verhalten minderbar

Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass diese und weitere Vorkehrungen während des Prüfungsgeschehens am Gymnasium der Antragstellerin nicht eingehalten würden. Die Maßnahmen seien nach derzeitiger wissenschaftlicher Erkenntnislage auch hinreichend, weil bereits ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen das Risiko einer Übertragung des Coronavirus deutlich vermindere. Zudem könne die Antragstellerin durch ein infektionsschutzgerechtes Eigenverhalten auch selbst zu einer möglichst risikoarmen Teilnahme am Prüfungsgeschehen beitragen.

VG Berlin, Beschluss vom 17.04.2020 - 14 L 59.20

Redaktion beck-aktuell, 20. April 2020.

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