VG Berlin: Kein AfD-Landesparteitag im Gemeinschaftshaus Lichtenrade

Der Berliner Landesverband der AfD kann das Gemeinschaftshaus Lichtenrade am 01.09.2019 nicht für die Durchführung eines Landesparteitages nutzen. Das zuständige Bezirksamt durfte die Vergabe auf im Bezirk gebildete Kreisverbände oder Bezirksgruppen beschränken, wie das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 28.08.2018 entschieden hat (Az.: 2 L 229.19).

Lichtenrader Amt kündigte Raumvergabe an “bezirksfremden“ AfD-Verband

Im Juli 2019 beantragte der Bezirksverband Tempelhof-Schöneberg der Antragstellerin beim Bezirksamt eine Nutzungserlaubnis für das Gemeinschaftshaus Lichtenrade, um dort einen Parteitag zur Neuwahl eines Schiedsgerichts durchzuführen. Zunächst wurde dem Bezirksverband der Antragstellerin die Nutzung gestattet. Nachdem das Bezirksamt Kenntnis davon erlangt hatte, dass ein Landesparteitag abgehalten werden solle, kündigte es die Nutzungsvereinbarung am 23.08.2019 aus wichtigem Grund, weil es nach seiner Vergabepraxis bezirkliche Räume nur den im Bezirk gebildeten Kreisverbänden oder Bezirksgruppen überlässt. Die Antragstellerin ersuchte um Eilrechtsschutz.

VG: Beschränkung der Raumvergabe auf Kreisverbände oder Bezirksgruppen nicht zu beanstanden

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag abgelehnt. Die Kündigung der Antragsgegnerin sei rechtens. Die Vergabepraxis des Bezirks, bezirkliche Räume nur den im Bezirk gebildeten Kreisverbänden oder Bezirksgruppen für lokal begrenzte Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin könne sich auch nicht auf eine abweichende Praxis der Raumvergabe in den Jahren 2017 und 2018 berufen. Soweit dem Bezirksverband der Antragstellerin 2017 und 2018 das Gemeinschaftshaus auch für Landesparteitage überlassen worden sei, habe der Antragsgegner dabei der Fehlvorstellung unterlegen, es handele sich um Veranstaltungen auf Bezirksebene.

Kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

Der Antragsgegner verstoße auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, denn er weiche in Bezug auf andere politische Parteien bei seiner tatsächlichen Verwaltungspraxis nicht von seinen Vorgaben ab. Daher könne die Antragstellerin aus diesen Verstößen zu ihren Gunsten gegen die nach der bezirklichen Nutzungs- und Entgeltordnung geltenden Grundsätze nichts für sich herleiten.

VG Berlin, Beschluss vom 28.08.2019 - 2 L 229.19

Redaktion beck-aktuell, 29. August 2019.