Eine Deutsche hatte im Vereinigten Königreich Rechtswissenschaft studiert und dort die Abschlüsse Bachelor und Master of Laws erworben. Im Mai 2021 beantragte sie die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst. Das zuständige Prüfungsamt lehnte dies ab – zu Recht, wie das Verwaltungsgericht Berlin entschied (Urteil vom 04.09.2023 − VG 15 K 417/21).
Die Vorschrift im Deutschen Richtergesetz, die eine Zulassung zum Referendariat mit einem im EU-Ausland erworbenen rechtswissenschaftlichen Abschluss ausnahmsweise erlaube, sei mit dem endgültigen Vollzug des Brexits nicht mehr anwendbar. Entscheidend sei der Tag der Antragstellung. Auf den Zeitpunkt des Universitätsabschlusses komme es nicht an.
Kein Vertrauensschutz
Dass die Deutsche nicht zum Referendariat zugelassen worden sei, sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Vertrauensschutz scheide aus – schließlich sei der Vollzug des Brexits lange Zeit absehbar gewesen. Die Berufsfreiheit sei nicht verletzt. Es sei gerechtfertigt, grundsätzlich das Erste Staatsexamen als Voraussetzung für die Zulassung zu fordern. Dies solle die Qualität der Rechtspflege gewährleisten. Verfassungsrechtlich nicht notwendig sei, hier von dieser Grundregel abzuweichen. Die Klägerin hat die Möglichkeit, die Zulassung der Berufung zu beantragen.