Israel-Boykott-Bewegung scheitert mit Klage gegen Bundestag

Anhänger der umstrittenen Israel-Boykott-Bewegung "Boycott, Divestment and Sanctions" (BDS) sind mit ihrer Klage gegen einen Beschluss des Bundestages, der ihr "antisemitische" Argumentationsmuster und Methoden vorgehalten hatte, gescheitert. Das Berliner Verwaltungsgericht sieht die Anhänger durch den Bundestagsbeschluss von 2019 nicht in ihren Grundrechten verletzt. Insbesondere treffe dieser keine Aussage dahin, dass alle Unterstützer der BDS-Bewegung Antisemiten seien.

Aufruf zum Boykott der BDS-Bewegung

Mit dem Beschluss "Der BDS-Bewegung entschlossen entgegentreten – Antisemitismus bekämpfen" hatte der Bundestag zudem entschieden, Organisationen, die sich antisemitisch äußern oder das Existenzrecht Israels infrage stellen, keine Räumlichkeiten und Einrichtungen, die unter der Bundestagsverwaltung stehen, zur Verfügung zu stellen und keine Projekte finanziell zu fördern, die das Existenzrecht Israels in Frage stellen. Weiterhin forderte der Deutsche Bundestag die Bundesregierung auf, keine Veranstaltungen der BDS-Bewegung zu unterstützen und rief Länder, Städte und Gemeinden dazu auf, sich dieser Haltung anzuschließen. Die Kläger, die Unterstützer der BDS-Bewegung sind, sehen sich durch den Beschluss in ihren Grundrechten verletzt.

Bundestag durch allgemeinpolitisches Mandat zu Beschluss berechtigt

Dem folgte das VG Berlin nicht. Zwar stehe den Klägern der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten offen, weil es sich nicht um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit handele. Die Klage sei aber unbegründet. Der Beschluss verletze die Kläger nicht in ihren Grundrechten. Es handele sich um eine Positionsbestimmung des Bundestags in einer kontroversen Debatte. Die Befugnis des Bundestags zum Erlass des Beschlusses folge aus seinem allgemeinpolitischen Mandat. Der Beschluss greife nicht in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger ein. Denn er treffe keine personen-, sondern nur sachbezogene Aussagen. Er treffe auch keine Aussage dahin, dass alle Unterstützer der BDS-Bewegung Antisemiten seien. Auch ein Eingriff in die Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit der Kläger liege nicht vor. Die Anforderungen des Sachlichkeitsgebots seien ebenfalls gewahrt. Das VG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung aber die Berufung zugelassen.

VG Berlin, Urteil vom 07.10.2021 - 2 K 79/20

Redaktion beck-aktuell, 11. Oktober 2021.

Mehr zum Thema