VG Berlin: Inhaber einer Ausbildungsduldung kann Anspruch auf Wohnberechtigungsschein haben

Besitzt ein Ausländer keine Aufenthaltserlaubnis, aber eine sogenannte Ausbildungsduldung, kann er einen Wohnberechtigungsschein erhalten, wenn die Ausbildungsduldung noch mindestens ein Jahr gilt. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. Die Berufung wurde zugelassen (Urteil vom 25.06.2019, Az.: VG 8 K 202.18).

Bezirksamt lehnt Wohnberechtigungsschein ab

Der Aufenthalt der Kläger, einer albanischen Familie, wird seit 2017 geduldet, um dem Vater der Familie hier eine qualifizierte Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und Stuckateur zu ermöglichen. Im Mai 2018 beantragte die Familie beim Bezirksamt die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins. Dies lehnte das Bezirksamt ab. Zur Begründung führte es aus, Wohnberechtigungsscheine seien Personen vorbehalten, deren dauerhafter Aufenthalt im Bundesgebiet rechtlich gebilligt sei. Das sei bei einer Duldung nicht der Fall.

Klage teilweise erfolgreich

Hiergegen setzen sich die Kläger zur Wehr. Sie meinen, einen Wohnberechtigungsschein beanspruchen zu können. Zumindest sei die Versagung durch das Bezirksamt damals rechtswidrig gewesen. Das VG Berlin hat der Klage teilweise stattgegeben.

Versagung des Berechtigungsscheins war rechtswidrig

Einen Wohnberechtigungsschein könnten die Kläger derzeit zwar nicht beanspruchen, weil ihre Duldungen inzwischen eine verbleibende Geltungsdauer von weniger als einem Jahr aufwiesen, so das VG. Die Versagung des Wohnberechtigungsscheins sei jedoch rechtswidrig gewesen und verletze die Kläger in ihren Rechten. Denn zum Zeitpunkt der Klageerhebung hätten die Kläger einen Anspruch auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins gehabt.

Ausbildungsduldung als Sonderfall

Denn als Inhaber einer Ausbildungsduldung gehörten der Vater und seine Familie zu den Ausländern, die auch rechtlich einen verfestigten Aufenthaltsstatus besäßen, so das VG. Zwar vermittelten Duldungen grundsätzlich kein auf Dauer gesichertes Bleiberecht. Bei der Ausbildungsduldung handele es sich aber um einen Sonderfall, weil diese eine rechtliche Billigung des Aufenthalts darstelle.

Rechtssicherheit für Zeit der Ausbildung

Anders als übliche Duldungen würden Ausbildungsduldungen zu einem bestimmten Aufenthaltszweck, nämlich der Berufsausbildung, und für die Dauer der Ausbildung erteilt, so das Gericht. Damit sollen sowohl dem Ausbildungsbetrieb als auch dem Ausländer Rechtssicherheit für die Zeit der Ausbildung gegeben werden.

Ausbildungsduldung auf längere Zeit angelegt

Der gesetzliche Anspruch nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss auf Verlängerung der Ausbildungsduldung zur Arbeitssuche beziehungsweise die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung bestätigten, dass der wegen einer Ausbildung zunächst nur geduldete Aufenthalt auf längere Zeit angelegt sei, so das VG abschließend.

VG Berlin, Urteil vom 25.06.2019 - 8 K 202.18

Redaktion beck-aktuell, 3. Juli 2019.

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