Rechtsanwälte und Notare müssen auffällige Immobilien-Transaktionen melden
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Rechtsanwälte und Notare müssen auf Geldwäsche hindeutende Auffälligkeiten bei Immobilientransaktionen nach einer neuen Verordnung melden. Das Verwaltungsgericht Berlin hat einen dagegen gerichteten Eilantrag eines Rechtsanwalts und Notars abgelehnt. Die Meldepflicht sei mit der Verschwiegenheitspflicht vereinbar.

Anwalt und Notar wandte sich gegen Meldepflicht bei Anzeichen für Immobilien-Geldwäsche

Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und Notar. Diese Berufsgruppe ist nach der am 01.10.2020 in Kraft getretenen Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien) verpflichtet, der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bestimmte Sachverhalte bei Erwerbsvorgängen im Zusammenhang mit Immobilien zu melden. Der Antragsteller wollte mit seinem Eilantrag einstweilen festgestellt wissen, dass er den ihm danach obliegenden Meldepflichten nicht nachkommen müsse. Die Verpflichtungen seien nicht mit seiner Verschwiegenheitspflicht vereinbar und stellten daher einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Berufsfreiheit dar.

VG: Meldepflicht mit Verschwiegenheitspflicht vereinbar

Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Die gesetzliche Ermächtigung für die Verordnung im Geldwäschegesetz sei hinreichend bestimmt. Auch habe der Verordnungsgeber die die Meldepflicht auslösenden Sachverhalte definieren dürfen. Insbesondere sei sie mit der Verschwiegenheitspflicht beider Berufsgruppen vereinbar. Denn nach der Berufsordnung für Rechtsanwälte gelte die Pflicht zur Verschwiegenheit nicht, wenn andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zuließen, und auch Notare unterlägen in verschiedenen Bereichen Mitteilungs- und Auskunftspflichten, die ihre Verschwiegenheitspflicht durchbrächen.

Eingriff in Berufsfreiheit auch verhältnismäßig

Der Eingriff in die Berufsfreiheit sei auch verhältnismäßig, weil der Gesetzgeber mit den im Geldwäschegesetz statuierten Meldepflichten und damit auch mit der Verordnungsermächtigung ein legitimes Ziel verfolge. Dies sei vor dem Hintergrund einer erhöhten Gefährdungslage für Geldwäschedelikte gerade im Bereich von Immobiliengeschäften nicht zu beanstanden. Die erweiterten Meldepflichten seien sowohl geeignet wie auch erforderlich, um das Ziel zu erreichen.

Interesse an effektiver Geldwäschebekämpfung überwiegt

Schließlich trete das Interesse des Antragstellers auf Wahrung seiner Verschwiegenheitsrechte hinter dem im öffentlichen Interesse stehenden Rechtsgut der effektiven Geldwäschebekämpfung zurück. Denn auch wenn es sich bei der Verschwiegenheitspflicht um ein hohes und im rechtsstaatlichen Interesse unverzichtbares Gut handele, stehe außer Zweifel, dass gerade Geldwäscheaktivitäten für das Gemeinwesen wirtschaftlich schädigend seien. Schließlich seien die einzelnen meldepflichtigen Tatbestände in §§ 3 bis 6 der GwGMeldV-Immobilien nicht zu beanstanden.

VG Berlin, Beschluss vom 05.02.2021 - 12 L 258/20

Redaktion beck-aktuell, 23. Februar 2021.