Hygienevorschriften gelten auch für Umverteilung ausrangierter Lebensmittel

Wer auf allgemein zugänglichen Warentischen kostenlose Nahrungsmittel anbietet, die ansonsten verfallen würden, muss sich an die strengen europarechtlichen Hygienevorgaben halten. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. Ein Bürger hatte Tische bereitgestellt, auf denen insbesondere ausrangierte Lebensmittel eines Biomarkts zur Mitnahme deponiert wurden. Diese Praxis der Lebensmittelumverteilung hatte das Berliner Bezirksamt beanstandet – zu Recht, wie das VG entschied. Es lehnte einen gegen die Beanstandung gerichteten Eilantrag ab.

Kostenlose Lebensmittelverteilung über Social-Media-Kanäle

Ein Berliner hat in einem von der Straße aus allgemein zugänglichen Windfang Warentische zur Lebensmittelumverteilung bereitgestellt. Die Lebensmittel wurden in erster Linie von einem lokalen Biomarkt angeliefert – kamen aber auch von anderen Personen aus privaten oder sonstigen Beständen. Die Verteilung der Lebensmittel wurde über Gruppen mit circa 750 Mitgliedern über Social-Media-Kanäle organisiert.

Bezirksamt rügt Nichteinhaltung hygienischer Voraussetzungen

Nachdem das Bezirksamt ungekühlte, verdorbene und unsauber aufbewahrte beziehungsweise unverpackte Lebensmittel auf den Warentischen festgestellt hatte, untersagte es die weitere Lebensmittelumverteilung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die hygienischen Voraussetzungen würden nicht eingehalten. Hiergegen wandte sich der Organisator per Eilantrag und machte geltend, er sei kein "Lebensmittelunternehmer" und daher für die Lebensmittelumverteilung nicht verantwortlich. Das Bezirksamt müsse sich an die Lieferanten der Lebensmittel wenden. Zudem diene das Vorhaben dazu, die Lebensmittelverschwendung zu reduzieren.

VG: Antragsteller agiert als "Lebensmittelunternehmer"

Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Die lebensmittelrechtlichen Vorgaben des Europarechts richteten sich zwar an "Lebensmittelunternehmer". Hiervon sei aber auch der Antragsteller erfasst. Die Lebensmittelvorgaben beträfen alle natürlichen oder juristischen Personen, die im Vertrieb von Lebensmitteln tätig sind. Es komme nicht darauf an, ob die Tätigkeit auf Gewinnerzielung ausgerichtet und ob sie öffentlich oder privat ist oder nicht. Entscheidend sei, dass der Antragsteller den Ort und die Einrichtung bereitstellt und es duldet, dass Dritte Lebensmittel einbrächten.

Kampf gegen Lebensmittelverschwendung keine Rechtfertigung

Das Projekt stehe auch nicht im Einklang mit den Hygienevorgaben. Der Antragsteller halte die Warenauslage nicht sauber und er überprüfe die eingestellten Lebensmittel auch nicht hinreichend auf ein Mindesthaltbarkeitsdatum oder die Kühlnotwendigkeit. Dies gefährde die Gesundheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Das berechtigte Anliegen, die Lebensmittelverschwendung zu reduzieren, rechtfertige es nicht, Hygienevorgaben nicht einzuhalten. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

VG Berlin, Beschluss vom 21.10.2021 - 14 L 453/21

Redaktion beck-aktuell, 29. Oktober 2021.