Eine Hundehalterin registrierte das Tier im Juni 2022 im neu eingerichteten Berliner Hunderegister. Zahlen wollte sie dafür allerdings nicht. Sie habe den Hund bereits auf einem privaten Online-Portal gemeldet, über das er im Fall des Verlusts gefunden werden könne. Außerdem verfüge das Land Berlin über sein Finanzamt bereits über die erforderlichen Angaben zu ihrem Hund.
Das Verwaltungsgericht Berlin hält die Gebühr für die Registrierung des Hundes für rechtmäßig (Urteil vom 28.09.2023 – VG 37 K 256/22). Das Hunderegister sei rechtswirksam errichtet worden und werde in zulässiger Weise von einer niedersächsischen GmbH im Wege der Beleihung geführt. Die Eintragung im Register könne nur dann gebührenfrei sein, wenn sie überwiegend im öffentlichen Interesse läge. Das sei hier nicht der Fall. Zwar diene das Hunderegister auch ordnungsrechtlichen und statistischen Zwecken, etwa bei der Erhebung der Hundesteuer oder bei gefährlichen Hunden. Überwiegend diene es jedoch privaten Zwecken, schon weil die Hundehaltung im Kern ausschließlich privatnützig sei.
Das zentrale Hunderegister ermögliche – im Gegensatz zu den nur freiwilligen privaten Portalen oder der Registrierung beim Finanzamt – insbesondere zuverlässig die Zuordnung abhanden gekommener Hunde. Es erleichtere bei Beißvorfällen dem geschädigten Hundehalter die Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche. Die Gebühr von 17,50 Euro sei moderat und stütze sich auf eine nachvollziehbare Gebührenkalkulation. Sie stehe in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen der Registrierung für die Hundehalter. Dass sie in Niedersachsen geringer sei, beruhe auf dem dort höheren Hundebestand, der schneller zu einer Kostendeckung des Registers führe.