Berliner Bezirksamt untersagte Hostel-Betrieb auf Nord-Koreanischem Botschaftsgelände
Die Klägerin betreibt seit 2007 auf dem Gelände der Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK) in Berlin-Mitte ein Hostel. Das Bezirksamt Mitte von Berlin untersagte der Klägerin im November 2018 die Nutzung der Immobilie unter Berufung auf die EU-Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea.
Ordnungsbehörden sehen Verstoß gegen UN-Sanktionen
Mit der EU-Verordnung werden die gegen das Land wegen seines Atomprogramms verhängten UN-Sanktionen umgesetzt. Danach ist es unter anderem bereits untersagt, sich mit einer Tätigkeit zu befassen, die mit der Nutzung von Eigentum der Regierung der DVRK in Zusammenhang steht. Die Klägerin meint, das Bezirksamt sei für den Erlass des Bescheides schon nicht zuständig. Zudem könne die Verfügung nicht auf das allgemeine Ordnungsrecht gestützt werden. Die bloße Nutzung der Immobilie sei nicht von der EU-Verordnung umfasst, und seit April 2017 habe sie auch keine Mietzahlungen mehr an die Botschaft geleistet.
VG weist Klage des Betreibers ab
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Verfügung stütze sich zu Recht auf die polizeiliche Generalklausel in Verbindung mit der EU-Verordnung. Die Vorschrift sei anwendbar und werde insbesondere nicht durch das Gewerberecht verdrängt. Das Bezirksamt sei für die Verfügung zuständig. Daran ändere auch die hohe außenpolitische Relevanz des Vorgangs nichts. Auf die Frage, ob der Mietvertrag noch bestehe oder wirksam gekündigt sei, komme es nicht an.
Auf UN-Sanktionsrecht beruhendes Verbot ist zwingend
Denn die Klägerin verstoße jedenfalls schon dadurch gegen Art. 20 Abs. 1c der EU-Verordnung, dass sie Räumlichkeiten in der Glinkastraße zum Betrieb des Hostels nutze. Da das auf dem UN-Sanktionsrecht beruhende Verbot zwingend sei, sei das Ermessen der Behörde auf Null reduziert gewesen und lasse nur die getroffene Entscheidung zu. Eine Vorlage des Falles an den EuGH sei nicht geboten, weil das Gericht die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen, soweit es hierauf überhaupt ankomme, selbst beantworten könne.