Hochschule darf laufendes Zulassungsverfahren wegen Corona ändern

Eine Berliner Hochschule darf im laufenden Verfahren um die Vergabe von Kunststudienplätzen ihre Zulassungsordnung ändern, um den Herausforderungen der Corona-Pandemie zu begegnen. Insbesondere sei es mit Blick auf den Gesundheitsschutz gerechtfertigt, eine Vorauswahl nach Aktenlage durchzuführen, um soziale Kontakte zu minimieren, entschied das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren.

Zulassungsverfahren für Berliner Kunststudenten wird angepasst

Der Antragsteller bewarb sich für das Studienfach Bildende Kunst auf Lehramt bei der Antragsgegnerin, einer Berliner Hochschule, zum Wintersemester 2020/2021. Um die für das Studium erforderliche besondere künstlerische Begabung festzustellen, sah das Zulassungsverfahren eine Zugangsprüfung vor. Diese bestand aus der Überprüfung eines Portfolios, einer Übung, einer Gruppendiskussion und einem Gespräch mit der Zulassungskommission. Nach Ablauf der Bewerbungsfrist zum Wintersemester 2020/2021 änderte die Hochschule im Mai 2020 das Verfahren.

Vorauswahl erfolgt nur noch nach Aktenlage

Vor der Zugangsprüfung erfolgte zunächst eine Vorauswahl nach Aktenlage anhand eines digital eingereichten Portfolios. Die dabei ausgeschiedenen Bewerberinnen und Bewerber, darunter der Antragsteller, erhielten nicht die Möglichkeit, an der Zugangsprüfung teilzunehmen, die aus der Überprüfung des Portfolios, der Bearbeitung einer digital gestellten Prüfungsaufgabe und einem persönlichen Gespräch bestand. Der Antragsteller machte geltend, die rückwirkende Änderung des Zulassungsverfahrens verletze seine Rechte und ersuchte um Eilrechtsschutz.

VG: Änderung mit Blick auf Gesundheitsschutz gerechtfertigt

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag abgewiesen. Die Änderungen beim Zulassungsverfahren seien mit Blick auf den Schutz der Gesundheit und des Lebens gerechtfertigt. Sie verfolgten das legitime Ziel, die geltenden Regeln zur Eindämmung der Corona-Pandemie umzusetzen, um letztlich erhebliche Gesundheitsschäden einer Vielzahl von Menschen zu verhindern. Die Vorauswahl sei geeignet, dieses Ziel zu erreichen, weil sie soziale Kontakte minimiere. Sie reduziere von vornherein das Bewerberfeld und damit die Anzahl der persönlichen Gespräche. Dabei habe die Hochschule sichergestellt, dass die besondere künstlerische Begabung weiterhin überprüft und festgestellt werden könne. Dies sei anhand des digitalen Portfolios möglich.

Chancengleichheit wird nicht verletzt

Die Hochschule sei auch nicht verpflichtet gewesen, anstelle der Vorauswahl ein überwiegend digitales Zulassungsverfahren durchzuführen. Es sei ihrer Einschätzung überlassen, sich gegen eine derartige Lösung zu entscheiden, die aus technischen Gründen möglicherweise nicht kurzfristig umsetzbar gewesen wäre. Außerdem verletze die Änderung des Zulassungsverfahrens nicht die Chancengleichheit, da die Änderung nach Ablauf der Bewerbungsfrist vorgenommen worden sei, sodass alle Bewerberinnen und Bewerber gleichermaßen davon betroffen gewesen seien. Der Antragsteller könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen.

VG Berlin, Beschluss vom 09.11.2020 - 12 L 214/20

Redaktion beck-aktuell, 19. November 2020.