VG Berlin: Groß-Hostel im reinen Arbeitsgebiet zulässig

Ein Groß-Hostel mit mehr als 1.300 Betten darf in Berlin-Spandau in der geplanten Form errichtet und betrieben werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Eilbeschlüssen vom 18.02.2020 entschieden. Die Baugenehmigung verletze keine Nachbarrechte der Antragstellerinnen (Az.: VG 19 L 523.19, VG 19 L 546.19).

Textilfabrik soll in Groß-Hostel umgebaut werden

Die drei Antragstellerinnen sind Eigentümerinnen und Erbbauberechtigte von Grundstücken in Berlin-Spandau. Sie wendeten sich gegen ein Bauvorhaben, mit dem die Beigeladene eine in einem reinen Arbeitsgebiet befindliche ehemalige Textilfabrik in ein Groß-Hostel umbauen will. Auf den Grundstücken zweier Antragstellerinnen in unmittelbarer Nähe zum Grundstück der Beigeladenen wird ein Asphaltmischwerk sowie eine Binnenschiffswerft betrieben. Etwa 400 Meter entfernt befindet sich – in einem Industriegebiet gelegen – eine von der dritten Antragstellerin betriebene Biogasanlage.

Antragstellerinnen sehen Gebietserhaltungsanspruch verletzt

Die Antragstellerinnen halten die für das Bauvorhaben der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für rechtswidrig und setzten sich hiergegen gerichtlich mit Eilanträgen zur Wehr. Sie sind der Auffassung, ein derart störempfindliches Vorhaben im reinen Arbeitsgebiet verletze ihren Gebietserhaltungsanspruch. Sie müssten Betriebseinschränkungen fürchten, weil ihre Betriebe das Hostel unzumutbaren Lärm- und Geruchsbelästigungen aussetze. Daher sei das Vorhaben ihnen gegenüber rücksichtlos.

VG: Keine Verletzung von Nachbarrechten

Das VG Berlin-Spandau sah dies anders und wies die Eilanträge zurück. Die Baugenehmigung verstoße nicht gegen Nachbarrechte der Antragstellerinnen. So könne die Betreiberin der Biogasanlage eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs schon nicht geltend machen, weil ihr Grundstück in einem anderen Baugebiet liege. Anderes gelte für die beiden weiteren Antragstellerinnen, deren Grundstücke sich im selben Baugebiet wie das Hostel-Vorhaben befänden. Deren Gebietserhaltungsanspruch sei jedoch nicht verletzt, da dort ausdrücklich Gewerbebetriebe aller Art zulässig seien.

Hostel muss bestehende Immissionsbelastungen hinnehmen

Das Hostel gefährde auch nicht den Vorrang störträchtigen Gewerbes im reinen Arbeitsgebiet, da es die bestehenden Immissionsbelastungen bis zu einem gewissen Grad hinnehmen müsse, so das VG weiter. Die Gefahr, dass das Gebiet durch das Hostel seine Prägung verliere, bestehe angesichts der Überzahl großflächiger, stark emittierender Betriebe nicht.  

Vorhaben auch nicht rücksichtslos

Das Vorhaben erweise sich auch nicht als rücksichtlos. Davon sei zwar dann auszugehen, wenn sich ein Vorhaben Störungen aussetze, die dazu führen könnten, dass störträchtige Betriebe ihrerseits ihren Betrieb einschränken müssten. Damit sei hier allerdings nicht zu rechnen, so das VG. Das Hostel schirme sich durch nicht zu öffnende Fenster gegenüber Lärm hinreichend ab. Relevante Geruchsbelästigungen seien nach dem nicht zu beanstandenden Gutachten der Beigeladenen ebenfalls nicht zu erwarten. 

VG Berlin, Beschluss vom 18.02.2020 - 19 L 523.19

Redaktion beck-aktuell, 26. Februar 2020.