VG Ber­lin: Gi­ga­li­ner-Zu­las­sung ver­stö­ßt nicht gegen EU-Recht

Auf be­stimm­ten bun­des­deut­schen Stra­ßen dür­fen nach einem Ur­teil des Ver­wal­tungs­ge­richts Ber­lin vom 17.04.2018 auch wei­ter so­ge­nann­te Gi­ga­li­ner fah­ren. Die Auf­fas­sung des Klä­gers, wo­nach die zu­grun­de­lie­gen­de Ver­ord­nung gegen EU-Recht ver­stö­ßt, teil­te das Ge­richt nicht. Wegen der grund­sätz­li­chen Be­deu­tung der Sache hat das Ge­richt al­ler­dings so­wohl die Be­ru­fung als auch die Sprung­re­vi­si­on zu­ge­las­sen (Az.: VG 11 K 216.17).

Ver­la­ge­rung des Schie­nen­ver­kehrs auf Stra­ße be­fürch­tet

Der Klä­ger ist eine an­er­kann­te Um­welt­ver­ei­ni­gung. Sein sat­zungs­mä­ßi­ger Zweck ist es, die Öf­fent­lich­keit über den en­er­gie­spa­ren­den und um­welt­freund­li­chen Cha­rak­ter des Schie­nen­ver­kehrs in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land und im eu­ro­päi­schen Aus­land zu un­ter­rich­ten und so den Um­welt­schutz zu för­dern. Er wen­det sich gegen die Sieb­te Ver­ord­nung des Bun­des über Aus­nah­men von stra­ßen­ver­kehrs­recht­li­chen Vor­schrif­ten für Fahr­zeu­ge und Fahr­zeug­kom­bi­na­tio­nen mit Über­län­ge. Diese sieht einen räum­lich be­grenz­ten Regel- und Ver­suchs­be­trieb be­stimm­ter Lang-Lkw (so­ge­nann­te Gi­ga­li­ner) vor. Der Klä­ger, der vor allem eine Ver­la­ge­rung des Schie­nen­ver­kehrs auf die Stra­ße be­fürch­tet, meint, die Ver­ord­nung ver­sto­ße gegen die EU-Re­ge­lung zur Fest­le­gung der höchst­zu­läs­si­gen Ab­mes­sun­gen von Lkw im in­ner­staat­li­chen und grenz­über­schrei­ten­den Ver­kehr (RL 96/53/EG).

VG ver­weist auf wei­ten Um­set­zungs­spiel­raum für in­ner­staat­li­chen Ver­ord­nungs­ge­ber

Das VG hat die Klage jetzt ab­ge­wie­sen. Sie sei zwar zu­läs­sig, weil an­er­kann­ten Um­welt­ver­bän­den nach der Recht­spre­chung des Eu­ro­päi­schen Ge­richts­hofs ein weit­rei­chen­des Kla­ge­recht zu­kom­me, so­fern – wie hier – je­den­falls auch Um­welt­be­lan­ge be­rührt seien. In der Sache ver­sto­ße die Ver­ord­nung aber nicht gegen die zu­grun­de­lie­gen­de Richt­li­nie. Diese sei in ihren Vor­ga­ben un­be­stimmt und offen, wes­halb der in­ner­staat­li­che Ver­ord­nungs­ge­ber einen wei­ten Um­set­zungs­spiel­raum habe. Die­ser sei hier nicht über­schrit­ten. Ins­be­son­de­re sei ein Re­gel­be­trieb zum Trans­port be­stimm­ter Güter mit einem spe­zi­fi­schen Vo­lu­men-Masse-Ver­hält­nis und näher fest­ge­leg­ten Trans­port­mo­da­li­tä­ten als eine Be­för­de­rung "im Rah­men be­stimm­ter Tä­tig­kei­ten im in­ner­staat­li­chen Ver­kehr“ an­zu­se­hen, wie es die Richt­li­nie vor­ge­be. Auch die Ver­län­ge­rung des Ver­suchs­zeit­raums stehe hier­mit im Ein­klang.

VG Berlin, Urteil vom 17.04.2018 - 11 K 216.17

Redaktion beck-aktuell, 18. April 2018.

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