Berliner Zweckentfremdungsverbot Grundlage für Anordnung
Das besagte Wohnhaus in Berlin-Friedenau mit insgesamt 16 Wohnungen steht wegen erheblichen Verfalls seit 2010 leer. Auf Grundlage des zu Mai 2014 in Kraft getretenen Berliner Zweckentfremdungsverbots, das unter anderem den längeren Leerstand von Wohnraum erfasst, ordnete das Bezirksamt mit Bescheid vom November 2015 an, dass die Klägerin den Wohnraum bis zum 31.07.2016 auf eigene Kosten wiederherstellen müsse. Andernfalls werde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro festgesetzt.
Eigentümerin argumentiert mit unzumutbarem Aufwand
Nachdem die Klägerin dieser sogenannten Rückführungsanordnung nicht widersprach, diese aber auch nicht fristgemäß befolgte, setzte das Bezirksamt gegenüber der Klägerin das angedrohte Zwangsgeld fest. Hiergegen und gegen die Rückführungsanordnung macht die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht geltend, das herangezogene Zweckentfremdungsverbot-Gesetz sei nicht anwendbar. Denn die Wohnungen seien bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes unbewohnbar gewesen. Auch könnten die Wohnungen nur mit unzumutbarem Aufwand wieder in einen bewohnbaren Zustand versetzt werden, was nicht verlangt werden könne.
VG: Klage teils unzulässig, teils unbegründet
Die Sechste Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage abgewiesen. Die Klage gegen die Rückführungsanordnung sei bereits unzulässig, da die Klägerin hiergegen nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben habe. Die Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzung sei demgegenüber zwar zulässig, aber unbegründet. Denn die Festsetzung sei rechtsfehlerfrei ergangen. Auch ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bestehe nicht, so das Gericht. Die Klägerin ziehe mit ihren Einwänden die Rechtmäßigkeit der Rückführungsanordnung nicht durchgreifend in Zweifel.
Auch mangelhafter Wohnraum unterliegt Zweckentfremdungsverbot
Denn auch Wohnraum, der vor Inkrafttreten des Zweckentfremdungsverbots baulich mangelbehaftet war, unterfalle dem Zweckentfremdungsverbot, solange dieser sich noch mit zumutbarem Aufwand in einen bewohnbaren Zustand versetzen lasse, so das VG. Dass der Wiederherstellungsaufwand hier unzumutbar sei, habe die Klägerin nicht ausreichend dargelegt.