Geimpfte und genesene Gäste dürfen in Berliner Clubs tanzen
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Das Verwaltungsgericht Berlin hat am Freitag das coronabedingte Verbot gewerblicher Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen für Geimpfte und Genesene gekippt. Nach der Entscheidung sind Veranstaltungen für diese Personengruppen vorläufig zuzulassen. Der Eilantrag der Betreiberin einer Diskothek in der Nähe des Kurfürstendamms ist damit überwiegend erfolgreich. Für nur getestete Personen bestehe das Tanzverbot dagegen weiterhin.

Kein Anspruch auf uneingeschränkte Öffnung

Die Antragstellerin wendet sich gegen das in § 34 Abs. 1 der Dritten Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geregelte Verbot, wonach Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in geschlossenen Räumen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden dürfen. Die Kammer hat dem Eilantrag jetzt überwiegend stattgegeben. Zwar könne keine uneingeschränkte Öffnung beansprucht werden, Veranstaltungen ausschließlich für geimpfte und genesene Personen seien jedoch vorläufig zuzulassen. Insoweit sei das Öffnungsverbot bei summarischer Prüfung voraussichtlich als unverhältnismäßig zu beanstanden und ein Anordnungsgrund sei ebenso wie ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Verbot voraussichtlich unverhältnismäßig

Es bestehe zwar nach wie vor eine epidemische Lage von nationaler Tragweite, so dass § 28a des Infektionsschutzgesetzes weiterhin anwendbar sei. Das darauf gestützte Tanzverbot verfolge auch einen legitimen Zweck, nämlich die Virus-Ausbreitung einzudämmen, und sei dafür auch als noch geeignet und erforderlich anzusehen. Jedoch sei es hinsichtlich geimpfter und genesener Personen voraussichtlich als unverhältnismäßig zu bewerten.

Berufsausübung beeinträchtigt

Diskothekenbetreiber würden durch das umfassende Verbot erheblich in ihrer verfassungsrechtlich geschützten Berufsausübung (Art. 12 GG) beeinträchtigt. Diese Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit stünden nach den bisher vorliegenden Daten in keinem angemessenen Verhältnis zu den sehr überschaubaren Auswirkungen, die Infektionen von Geimpften und Genesenen auf das Infektionsgeschehen insgesamt hätten. Diese steckten sich deutlich seltener an und Geimpfte wiesen dann eine niedrigere Viruslast und geringere Infektiosität auf. Das gelte auch mit Blick auf die Delta-Variante.

Test nur Momentaufnahme

Anders verhalte es sich hingegen bei der Gruppe der (nur) getesteten Personen. Da ein Test nur eine Momentaufnahme darstelle und Getestete keinen erhöhten Schutz vor Ansteckung und schweren Verläufen hätten sowie dann potentiell eine höhere Infektiosität aufwiesen, bestehe insoweit weiterhin eine Gefahrenlage, welche die Aufrechterhaltung des Tanzverbots rechtfertige.

VG Berlin, Beschluss vom 20.08.2021 - 14 L 467/21

Redaktion beck-aktuell, 20. August 2021.