VG Berlin versagt Genehmigung für Weihnachtsmarkt am Schloss Charlottenburg im Eilverfahren

Die Veranstalterin der vergangenen Jahre hat vorerst keinen Anspruch auf eine Genehmigung für den Weihnachtsmarkt vor dem Schloss Charlottenburg in diesem Jahr. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin per Beschluss in einem Eilverfahren am 25.10.2019 entschieden. Zur Begründung wurde auf sicherheitsrechtliche Bedenken verwiesen (Az.: VG 24 L 453.19).

Bezirksamt genehmigt für 2019 keinen Weihnachtsmarkt

Die Antragstellerin veranstaltet seit mehreren Jahren den Weihnachtsmarkt am Schloss Charlottenburg. Auch für die Weihnachtszeit 2019 beantragte sie beim Bezirksamt die dafür erforderliche Sondernutzungsgenehmigung. Das Bezirksamt erteilte diese jedoch nicht, worauf die Antragstellerin einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht stellte. Das Bezirksamt ist der Ansicht, die Sicherheit der Veranstaltung sei nicht in ausreichendem Maße gewährleistet.

Feuerwehr und Polizei weisen auf Sicherheitslücken hin

Die Feuerwehr habe unter anderem bemängelt, dass die Feuergassen nicht überall eingehalten würden. Vor allem habe aber die Polizei Sicherheitsbedenken geäußert. Das gelte zum einen hinsichtlich der Binnensicherheit der Veranstaltung (z.B. Fluchtwege oder Festlegung von Notfall-Benachrichtigungsketten), zum anderen fehlten Maßnahmen zur Geländesicherung gegen einen Terroranschlag "von außen“, etwa durch Errichtung von Pollern bzw. Schrammborden. Die Antragstellerin hält dem entgegen, alles von ihr zu Erwartende veranlasst zu haben.

VG bestätigt Sicherheitsbedenken

Die 24. Kammer des Verwaltungsgerichts hat den Eilantrag zurückgewiesen. Die Antragstellerin könne die nach dem Berliner Grünanlagengesetz notwendige Genehmigung vorerst nicht beanspruchen. Die Genehmigung könne nur bei einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Veranstaltung erteilt werden. Ein solches habe aber zur Voraussetzung, dass die Sicherheit der in der Grünanlage geplanten Veranstaltung gewährleistet sei. Das lasse sich vorliegend allerdings nicht mit der im Eilverfahren nötigen hohen Wahrscheinlichkeit feststellen, so die Kammer.

Fehlende Vorkehrungen gegen Gefahren "von innen“ ausreichend für Verweigerung der Genehmigung

Zwar stehe einem überwiegenden öffentlichen Interesse nicht entgegen, dass die Antragstellerin sich nicht bereiterklärt habe, Maßnahmen gegen Gefahren von außen zu gewährleisten und deren Kosten zu übernehmen, so das VG. Die Antragstellerin habe bisher jedoch auch keine ausreichenden Vorkehrungen gegen die Gefahren "von innen“ getroffen, die typischerweise mit der Durchführung der Veranstaltung verknüpft und in zurechenbarer Weise auf die Sondernutzung selbst zurückzuführen seien. Dies falle in ihren Verantwortungsbereich. Bereits deshalb dringe sie im Eilverfahren mit ihrem Anliegen nicht durch.

VG Berlin, Beschluss vom 25.10.2019 - 24 L 453.19

Redaktion beck-aktuell, 28. Oktober 2019.

Mehr zum Thema