Bau einer Flüchtlingsunterkunft neben Privatschule in Telefunken-Werken
Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in den denkmalgeschützten ehemaligen Telefunken-Werken, auf dem ein weiteres Unternehmen eine Privatschule betreibt. Mit ihrem Eilantrag wendete sie sich gegen die Errichtung einer modularen Flüchtlingsunterkunft für 211 Personen auf dem Nachbargrundstück am Osteweg in Berlin-Lichterfelde. Den ursprünglichen bezirklichen Planungen zufolge sollte auf dem Vorhabengrundstück ein Sport-, Schul- und Kitastandort entstehen. Entsprechend ist die Fläche im Bebauungsplan, in dessen Geltungsbereich auch das Grundstück der Antragstellerin liegt, als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Kita, Schule, Spielplatz“ festgesetzt.
Nachbar stellte Eilantrag
Die Antragstellerin machte geltend, das Vorhaben verletze ihre Interessen als Denkmaleigentümerin, aber auch ihren Gebietserhaltungsanspruch, also ihren Anspruch auf Erhaltung der Gebietsprägung. Sie rügte ferner eine Verletzung der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksfläche und der Bauweise, von denen das Vorhaben befreit sei und bestritt, dass die Errichtung der modularen Flüchtlingsunterkunft angesichts sinkender Flüchtlingszahlen noch erforderlich sei.
VG: Festsetzungen fehlt drittschützender Charakter
Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Die bauaufsichtliche Zulassung und die erteilten Befreiungen verstießen nicht gegen Nachbarrechte der Antragstellerin. Wegen der Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche, die keinen generellen Drittschutz vermittle, stehe der Antragstellerin kein Gebietserhaltungsanspruch zur Seite. Diese Festsetzung sei ausschließlich im öffentlichen Interesse getroffen worden. Im Übrigen sei von der Festsetzung auch objektiv rechtmäßig befreit worden. Verletzungen des festgesetzten Maßes der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksfläche und der Bauweise könne die Antragstellerin ebenso wenig rügen, da diesen Festsetzungen in der Regel keine nachbarschützende Wirkung zukomme. Dafür, dass der Bebauungsplan hier ausnahmsweise anderes vorsehe, fehlten jegliche Anhaltspunkte.
Vorhaben nicht rücksichtslos – Denkmalschutz gewahrt
Laut VG erweist sich das Vorhaben gegenüber der Antragstellerin vor allem unter Berücksichtigung des Abstands von mehr als 50 Metern bis zur gemeinsamen Grundstücksgrenze auch nicht als rücksichtslos. Unzumutbare Störungen oder Belästigungen seien bei bestimmungsgemäßer Nutzung nicht zu erwarten. Schließlich wahre das Vorhaben auch die nötige Achtung vor dem Denkmalbereich, in dem das Grundstück der Antragstellerin liege.