Eine GmbH wollte auf einem Gewerbegrundstück eine Feuerbestattungsanlage betreiben. Die zuständige Senatsverwaltung lehnte den Antrag ab. Der dagegen gerichteten Klage gab das Verwaltungsgericht Berlin jetzt teilweise statt (VG Berlin, Urteil vom 12.09.2023 - 21 K 227/20). Private hätten zumindest einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, stellte das Gericht klar.
Denn die verfassungsrechtlich garantierte Berufsfreiheit erfasse auch die Errichtung und den Betrieb einer Feuerbestattungsanlage. Privaten Trägern dürfe deshalb die Genehmigung nicht grundsätzliche verwehrt werden. Eine sichere und würdevolle Einäscherung durch ein privates Unternehmen könne durch andere Maßnahmen gesichert werden, etwa durch eine Überprüfung des Betriebskonzeptes und der Betreiber vor einer Genehmigungserteilung.
Das Land Berlin könne einem privaten Antrag auch nicht entgegenhalten, dass der Bedarf für Feuerbestattungen bereits durch öffentliche Krematorien gedeckt sei. Dafür bedürfte es einer ausdrücklichen und bestimmten Regelung durch den Gesetzgeber, die es aber nicht gebe, so das VG.