VG Berlin: FDP-Tafeln zum "Volksentscheid" Tegel durften nicht beseitigt werden

Die Beseitigung von zehn Werbeplakaten der Berliner FDP durch das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin im Zusammenhang mit dem Volksentscheid zum Flughafen Tegel im September 2017 war rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden und dabei darauf abgestellt, dass es einer vorherigen Beseitigungsanordnung fehlte (Urteil vom 06.06.2019, Az.: VG 1 K 571.17).

Bezirk ließ Tafeln ohne vorherige Anordnung beseitigen

Die Klägerin ist eine politische Partei. Zeitgleich zur Bundestagswahl am 24.09.2017 fand in Berlin die Abstimmung über den Weiterbetrieb des Flughafens Tegel statt. Das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin erteilte der Klägerin aus diesem Anlass Ausnahmegenehmigungen zur Aufstellung von Werbetafeln im öffentlichen Straßenland. An zehn Standorten im Bezirk stellte die Klägerin daraufhin solche Tafeln auf, die mit "Volksentscheid" überschrieben waren und neben dem Satz "Berlin braucht Tegel – Am 24.09. JA" auch den Schriftzug "Ryanair. Low Fares. Made Simple" enthielt. Ein Hinweis auf die FDP fehlte. Die Fluggesellschaft hatte die Tafeln als Partnerin der Initiative "Berlin braucht Tegel" finanziert. Daraufhin veranlasste der Bezirk die Beseitigung der Plakate, ohne dies vorher angeordnet zu haben.

VG: Fehlen vorheriger Beseitigungsanordnung macht Beseitigung rechtswidrig

Die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beseitigung gerichtete Klage hatte Erfolg. Nach Auffassung des VG lagen die Voraussetzungen für die Beseitigung der Tafeln seinerzeit nicht vor. Nach dem Berliner Straßengesetz dürften Anlagen zwar beseitigt werden, wenn die öffentliche Straße unerlaubt benutzt werde. Ob dies hier der Fall gewesen sei, weil die Klägerin sich nicht mehr im Rahmen der ihr erteilten Ausnahmegenehmigung verhalten habe, könne offen bleiben. Denn jedenfalls habe es hier an einer vorherigen Beseitigungsanordnung gegenüber der seinerzeit unschwer zu ermittelnden Klägerin gefehlt. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sei dies aber geboten gewesen. Eine solche Verfügung wäre auch nicht von vornherein aussichtslos gewesen, so das VG. Gegen die Entscheidung kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

VG Berlin, Urteil vom 06.06.2019 - 1 K 571.17

Redaktion beck-aktuell, 6. Juni 2019.

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