Erotische Massagen und BDSM-Studios in Berlin wieder erlaubt

Das Komplettverbot sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt in der Corona-Verordnung des Landes Berlin verstößt gegen den Gleichheitssatz. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin am 22.07.2020 in zwei Eilverfahren entschieden und den Betreiberinnen eines erotischen Massagesalons und eines BDSM-Studios die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeiten unter strengen Auflagen gestattet.

Wiederöffnung von Studio für erotische Massagen und BDSM-Studio begehrt

Die eine Antragstellerin betreibt ein Studio für erotische Massagen, die anderen betreiben ein BDSM-Studio. Beide Betriebe unterfallen dem Prostitutionsschutzgesetz. Die SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung (SARS-CoV-2-IfSV) des Landes Berlin verbietet gegenwärtig die Erbringung jeglicher sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt.

VG: Geringeres Infektionsrisiko als in Bordellen

Die Eilanträge hatten Erfolg. Das VG hat das Komplettverbot für gleichheitswidrig erachtet. Die Betriebe würden jeweils zu Unrecht mit Bordellen gleichgestellt, in denen der Geschlechtsverkehr ausgeübt werde. Denn hiermit sei ein ungleich höheres Infektionsrisiko verbunden. Ein besonders enger Körperkontakt zwischen den Dienstleistenden und den Empfängern der Dienstleistung bleibe bei den Betrieben der Antragstellerinnen gerade aus. Das Angebot beschränke sich – allenfalls – auf Berührungen mit der Hand, weshalb zwischen den Beteiligten in der Regel ein größerer Abstand bestehe. Ferner weist das VG auf das unterschiedliche Maß an körperliche Aktivität hin. Beim Geschlechtsverkehr sei die Viruslast aufgrund der verstärkten Atmung erhöht und damit die Infektionsgefahr größer.

Maskenpflicht hier umsetzbar

Mit den Angeboten der Antragstellerinnen, die den erlaubten Angeboten nichtmedizinischer Massagen und vergleichbaren körpernahen Dienstleistungen deutlich näher stünden, sei schließlich eine Maskenpflicht besser vereinbar als bei herkömmlichen Bordellen. Das Gericht stellte klar, dass die Antragstellerinnen ihre Leistungen jeweils nicht im vollen bisherigen Umfang anbieten dürften und überdies die jeweiligen Schutz- und Hygienekonzepte einhalten müssten.

VG Berlin, Beschluss vom 22.07.2020 - 14 L 163/20

Redaktion beck-aktuell, 23. Juli 2020.