Einzelhandel scheitert mit Eilantrag gegen 2G-Kontrollpflichten

Die Kontrollpflichten des Einzelhandels hinsichtlich der 2G-Bedingung im Land Berlin sind rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Eilantrag einer Betreiberin mehrerer Textilgeschäfte zurückgewiesen. Die Pflicht sei verhältnismäßig und stelle auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar. 

Textileinzelhandelskette wendet sich gegen 2G-Kontrollpflichten

Nach der aktuellen Vierten Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ist der nichtprivilegierte Einzelhandel verpflichtet, beim Zutritt zu Verkaufsstellen die Einhaltung der 2G-Bedingung zu überprüfen, Nachweise mit einem amtlichen Lichtbildausweis abzugleichen und Personen, welche die 2G-Bedingung nicht einhalten, den Zutritt zu verweigern. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin, die 48 Textilgeschäfte in Berlin betreibt. Sie hält die Kontrollpflichten für unzumutbar und nicht von einer Rechtsgrundlage gedeckt.

VG weist Eilantrag ab

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag zurückgewiesen. Das Infektionsschutzgesetz ermächtige das Land Berlin, entsprechende Kontrollpflichten zu erlassen. Die Regelungen, mit denen auf die derzeit hohen Infektionszahlen auch und insbesondere ungeimpfter Personen und das zunehmende Aufkommen der Virusvariante Omikron reagiert werde, seien verhältnismäßig. Sie dienten dem legitimen Ziel, das Infektionsgeschehen zu verlangsamen und damit die Belastung für das Gesundheitswesen insgesamt zu reduzieren. Die dem Einzelhandel auferlegten Kontrollpflichten seien zur Förderung dieses Ziels geeignet, weil sie die auch dort bestehende Infektionsgefahr verringerten. Eine mit den Kontrollpflichten einhergehende erhöhte Ansteckungsgefahr habe die Antragstellerin nicht hinreichend belegt.

2G-Kontrollpflichten sind verhältnismäßig

Mildere, gleich geeignete Mittel stünden derzeit nicht zur Verfügung. Insbesondere minderten Hygienemaßnahmen zwar die Virusübertragung. Sie reichten jedoch an das Ergebnis einer Kontaktvermeidung mit nicht immunisierten Personen nicht heran. Auch stichprobenartige Kontrollen seien nicht gleich geeignet. Die Kontrollpflichten seien schließlich derzeit auch noch angemessen, auch wenn sie einen erheblichen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellten. Den Nachteilen für die Antragstellerin stehe ein schwerwiegendes öffentliches Interesse gegenüber. Zur Vermeidung unzumutbarer Belastungen des Verkaufspersonals könne die Antragstellerin Kontrollen zusätzlich auf externe professionelle Sicherheitsdienste übertragen. Zudem seien die Kontrollpflichten nur befristet. Die Ungleichbehandlung gegenüber Geschäften der Grundversorgung und der Daseinsvorsorge sei sachlich gerechtfertigt.

VG Berlin, Beschluss vom 24.01.2022 - 14 L 650/21

Redaktion beck-aktuell, 25. Januar 2022.