Illumination des Fernsehturms aus Anlass der DVB-T2-Umstellung versagt
Die Klägerin ist Eigentümerin des Berliner Fernsehturms, des höchsten Gebäudes Deutschlands. Der Turm ist Teil einer denkmalgeschützten Anlage und wurde in der Vergangenheit immer wieder aus verschiedenen Anlässen mit entsprechender denkmalrechtlicher Genehmigung des zuständigen Bezirksamts Mitte von Berlin illuminiert. Für das Vorhaben, den Turm am 28.03.2017 aus Anlass der Umstellung des TV-Sendestandards DVV-T auf DVB-T2 für vier Stunden grün zu beleuchten, wurde die Genehmigung indes versagt. Zur Begründung führte das Bezirksamt seinerzeit an, eine derartige Beleuchtung sei mit dem Status als Denkmal nicht vereinbar. Das geplante Vorhaben stelle eine wesentliche Beeinträchtigung des Denkmals dar, weil es aufdringlich wirke und sich optisch in den Vordergrund dränge.
Eigentümerin des Fernsehturms macht Rechtsschutzlücke geltend
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit dem Argument, die Entscheidung müsse überprüft werden können, weil die Behörde Anträge nunmehr regelmäßig grundsätzlich ablehne. Verneine man hier die Wiederholungsgefahr, bestünde eine Rechtsschutzlücke, da sie Beleuchtungsanfragen von Werbekunden et cetera stets kurzfristig erreichten und Rechtsschutz dann nicht rechtzeitig zu erlangen sei.
VG Berlin verneint Wiederholungsgefahr
Das VG Berlin erachtete die Klage schon als unzulässig. Es fehle der Klägerin am Interesse, die Rechtswidrigkeit der denkmalrechtlichen Entscheidung des Bezirksamts nachträglich feststellen zu lassen. Denn es fehle an der hierfür erforderlichen Wiederholungsgefahr. Diese setze voraus, dass einer zukünftigen behördlichen Entscheidung in den wesentlichen Einzelheiten die gleichen Umstände zugrunde lägen. Das sei hier nicht allein deshalb der Fall, weil die Klägerin den Turm auch zukünftig aus anderen Anlässen beleuchten wolle. Das denkmalrechtliche Genehmigungsverfahren sei nämlich durch eine Abwägung aller konkreten Umstände des Einzelfalls geprägt.
Begehrte Feststellung nicht verallgemeinerungsfähig
Bei der Prüfung, ob Gründe des Denkmalschutzes entgegenstünden, sei stets eine Abwägung der Denkmalschutzinteressen mit den gegenläufigen privaten Interessen und öffentlichen Interessen vorzunehmen. Welches Gewicht welcher Position im Einzelnen zukomme, beeinflusse dabei in besonderer Weise die konkreten Umstände des Einzelfalls. Dabei spiele insbesondere die Frage eine Rolle, welchem Zweck das Vorhaben diene, sodass die Aussagen im Rahmen der von der Klägerin begehrten Feststellung nicht verallgemeinerungsfähig seien. Gegen die Entscheidung kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.