Carsharing im Land Berlin vorerst keine Sondernutzung

Stationsungebundenes Carsharing stellt keine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar, sondern unterfällt dem straßenrechtlichen Gemeingebrauch. Durch das Abstellen von Fahrzeugen finde eine bestimmungsgemäße Nutzung der öffentlichen Straßen statt, entschied das Verwaltungsgericht Berlin mit Eilbeschluss vom 01.08.2022 und beanstandete eine für Anfang September vorgesehene Änderung des Berliner Straßengesetzes.

Stationsungebundenes Carsharing soll in Berlin künftig Sondernutzung sein

Die Antragstellerinnen bieten in Berlin stationsungebundenes Carsharing mit Pkw an, bei dem den Kunden Fahrzeuge ohne feste Abhol- oder Rückgabestationen zur Verfügung gestellt wird. Die Kunden mieten die auf öffentlichem Straßenland abgestellten Pkw dabei über eine App, mit deren Hilfe die Mietwagen auch lokalisiert, geöffnet und nach Nutzungsende wieder verschlossen werden. Nach dem Berliner Straßengesetz soll ab dem 01.09.2022 das gewerbliche Anbieten von Carsharingfahrzeugen, die selbstständig reserviert und genutzt werden können, als straßenrechtlich erlaubnispflichtige Sondernutzung gelten. Das Gesetz sieht dabei die Durchführung eines Auswahlverfahrens unter mehreren Anbietern (Kontingentierung) vor. Wer das Angebot ohne die danach erforderliche Erlaubnis weiterhin betreibt, handelt ordnungswidrig. Die Antragstellerinnen wollten vorläufig festgestellt wissen, dass ihr Angebot nicht von den genannten Vorschriften erfasst sei, weil keine Sondernutzung vorliege.

VG gibt Eilantrag statt: Stationsungebundenes Carsharing ist Gemeingebrauch

Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag stattgegeben. Das stationsungebundene Carsharing unterfalle dem erlaubnisfreien straßenrechtlichen Gemeingebrauch, weil es sich hierbei um eine bestimmungsgemäße Nutzung der öffentlichen Straßen handele. Hierzu zähle nicht nur der fließende, sondern auch der ruhende Verkehr, solange das jeweilige Fahrzeug zum Verkehr zugelassen und betriebsbereit sei. Das sei hier der Fall. Das Parken der von den Antragstellerinnen vermieteten Pkw sei eine nach der Straßenverkehrsordnung zulässige Teilnahme am Straßenverkehr. Die Pkw würden auch nicht zu einem anderen Zweck auf öffentlichem Straßenland abgestellt. Dass dies im Zusammenhang mit einer gewerblichen Kraftfahrzeugvermietung geschehe, sei demgegenüber unschädlich und verdränge den Verkehrszweck nicht.

VG Berlin, Beschluss vom 01.08.2022 - 1 L 193/22

Redaktion beck-aktuell, 2. August 2022.