Sachverhalt
Das Bundeskanzleramt hatte es unter Berufung auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung abgelehnt, einen Journalisten unter anderem darüber zu informieren, ob der Bundeskanzlerin die Einschätzung des Auswärtigen Amtes zu den juristischen Implikationen des "Schmähgedichts“ von Jan Böhmermann vor ihrer öffentlichen Äußerung ("bewusst verletzend") bekannt gewesen ist und ob ihr weitere Dokumentationen hierzu zuvor vorgelegen hatten. Hiergegen wandte sich der Journalist im Eilverfahren.
Presserechtlicher Informationsanspruch besteht
Das VG verpflichtete das Bundeskanzleramt im Weg der einstweiligen Anordnung weitgehend zur Auskunftserteilung. Danach muss das Bundeskanzleramt insbesondere mitteilen, ob und gegebenenfalls wann genau der Bundeskanzlerin die rechtliche Einschätzung des Auswärtigen Amtes oder sonstige Dokumentationen aus der betreffenden Fernsehsendung vorgelegt wurden und von ihr zur Kenntnis genommen worden sind. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Antragsteller könne sich auf den allgemeinen presserechtlichen Auskunftsanspruch stützen, dem keine schutzwürdigen Interessen im Einzelfall entgegenstünden.
Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung nicht berührt
Insbesondere sei der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung hier nicht berührt. Der Vorgang sei zwischenzeitlich abgeschlossen. Die begehrten Informationen ließen keinen Schluss auf künftige Regierungsentscheidungen und deren Grundlagen zu. Ferner soll das Bundeskanzleramt angeben, welchen Inhalt die ihm zugeleiteten ergänzenden rechtlichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz zu der beabsichtigten Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Böhmermann hätten.
Keine ausreichende Darlegung der Notwendigkeit des Schutzes auswärtiger Beziehungen
Auch der Schutz außenpolitischer Interessen hindere den Auskunftsanspruch des Antragstellers nicht. Das Bundeskanzleramt habe seine Annahme nachteiliger Auswirkungen auf die Beziehungen zur Türkei nicht einleuchtend begründet.