Lediglich Vorliegen amtlicher Information entscheidend
Konkret ging es laut OKF um private Twitter-Direktnachrichten des Ministeriumsaccounts aus den Jahren 2016 bis 2018, die das Bundesinnenministerium nun an die Stiftung herausgeben müsse. Der Argumentation der Behörde, die Informationen lägen lediglich bei Twitter vor, fänden sich jedoch nicht in Akten, habe das VG eine Absage erteilt. Es komme nicht darauf an, ob eine Information veraktet sei, solange es sich bei dieser um eine amtliche handele. Gegebenenfalls sei sie herauszugeben – auch wenn sie nur bei Twitter, Whatsapp oder auch Facebook vorliege.
"Flucht auf private Kanäle" wird schwieriger
FragDenStaat hatte moniert, dass Behörden Transparenzpflichten immer wieder ins Leere laufen ließen, indem sie ihre Kommunikation statt über ihre Dienstgeräte über private Plattformen wie Whatsapp, Twitter oder Signal abwickelten. Das habe häufig dazu geführt, dass geheime Absprachen gar nicht erst in offiziellen Akten der Behörden landeten und damit auf Anfrage nach dem IFG auch nicht herausgegeben wurden. Eine derartige "Flucht auf private Kanäle" werde künftig unwahrscheinlicher, so FragDenStaat. Noch müsse der vollständige Urteilstext abgewartet werden, aber unter Umständen eröffne sich künftig auch die Möglichkeit, amtliche E-Mails anzufragen, die Minister in ihrer offiziellen Funktion von ihren privaten Mailadressen verschickten.