VG Berlin billigt Zweckentfremdungsverbot für Nebenwohnungen

Wer in Berlin eine Nebenwohnung hat, darf sie nur eingeschränkt an Feriengäste vermieten. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin mit zwei jetzt veröffentlichten Urteilen vom 17.10.2018 bestätigt. Nach Auffassung des Gerichts sind die im Jahr 2018 verschärften Genehmigungsvoraussetzungen verfassungsgemäß. Das Gericht hat allerdings in beiden Fällen wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen (Az.: VG 6 K 666.17 und VG 6 K 537.17).

Vermietung von Nebenwohnungen an Feriengäste limitiert

Die Vermietung von Wohnraum an Touristen ist nach dem Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz genehmigungspflichtig. Dies gilt sowohl für Haupt- als auch für Nebenwohnungen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des VG Berlin konnten Inhaber einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung eine weitreichende Ausnahmegenehmigung erstreiten. Im Hinblick hierauf hat der Landesgesetzgeber die Genehmigungsmöglichkeiten im April 2018 neu gefasst. Danach dürfen Privatleute ihre Berliner Hauptwohnung, solange sie dort ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt behalten, während ihrer Abwesenheit zu anderen als Wohnzwecken verwenden. Für Nebenwohnungen gilt eine Höchstgrenze. Hier ist die Vermietung an Feriengäste auf 90 Tage im Jahr beschränkt. Besteht daneben eine Hauptwohnung oder mindestens eine weitere Nebenwohnung in Berlin, soll keine Genehmigung erteilt werden. Die Kläger beantragten beim Wohnungsamt jeweils erfolglos eine Genehmigung, um ihre Nebenwohnung im Bezirk Mitte beziehungsweise Pankow von Berlin an Feriengäste zu vermieten. 

VG Berlin sieht keinen Verstoß gegen Grundgesetz

Ihre Klagen hatten vor dem VG keinen Erfolg. Die Kläger dürften die Nebenwohnungen erlaubnisfrei an Familienangehörige überlassen. Die Genehmigung zur Vermietung als Ferienwohnung sei jedoch zu versagen, auch wenn die Nebenwohnung dann zwischenzeitlich unbewohnt bleibe. Der Gesetzgeber habe mit der Überarbeitung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes wirtschaftliche Anreize zu einer zweckfremden Nutzung abwehren wollen. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung für 90 Tage im Jahr, da sie bereits über eine Haupt- beziehungsweise Nebenwohnung in Berlin verfügten. Diese Genehmigungsvoraussetzungen stünden mit dem Eigentumsgrundrecht, dem Vertrauensschutz und dem Gleichheitssatz in Einklang.

VG Berlin, Urteil vom 17.10.2018 - 6 K 666.17

Redaktion beck-aktuell, 7. November 2018.