VG Ber­lin be­stä­tigt stren­ge An­for­de­run­gen an Sonn­tags­öff­nung für An­denken­ver­kauf

Im Land Ber­lin dür­fen Ver­kaufs­stel­len für den Ver­trieb von An­denken nur unter stren­gen Vor­aus­set­zun­gen an Sonn- und Fei­er­ta­gen ge­öff­net sein. Das hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Ber­lin mit Ur­teil vom 18.07.2017 be­tont (Az.: VG 4 K 43.16). Das Sor­ti­ment der Klä­ge­rin reicht über die für einen Sonn­tags­ver­kauf zu­ge­las­se­nen Wa­ren­grup­pen hin­aus. In einem sol­chen Fall gehe der Schutz von Sonn- und Fei­er­ta­gen vor.

Ver­kauf von An­denken, Rei­se­be­darf und Spiel­zeug

Die Klä­ge­rin be­treibt ein Ein­zel­han­dels­la­den­ge­schäft in Ber­lin-Mitte, in dem sie An­denken sowie Rei­se­be­darf und Spiel­zeug zum Ver­kauf an­bie­tet. Zum Sor­ti­ment zäh­len auch Uten­si­li­en für Haus­halt, De­ko­ra­ti­on und Büro, wie etwa Tee­kan­nen, Stand­uh­ren, Kü­chen­rei­ben und Tor­ten­he­ber, wobei die Ge­gen­stän­de zum Teil mit Mo­ti­ven deut­scher Städ­ten ver­se­hen sind. Das Be­zirks­amt Mitte von Ber­lin lei­te­te gegen die Klä­ge­rin wie­der­holt Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ver­fah­ren wegen Ver­stö­ßen gegen das Ber­li­ner La­den­öff­nungs­ge­setz ein, weil das Ge­schäft an Sonn- und Fei­er­ta­gen ge­öff­net war. Daher be­gehr­te die Klä­ge­rin die ge­richt­li­che Fest­stel­lung, dass sie hier­zu be­rech­tigt sei.

Sor­ti­ment der Klä­ge­rin geht über zu­läs­si­ge Wa­ren­grup­pen hin­aus

Das VG hat die Klage jetzt ab­ge­wie­sen. Nach dem Ber­li­ner La­den­öff­nungs­ge­setz dürf­ten Ver­kaufs­stel­len nur dann an Sonn- und Fei­er­ta­gen öff­nen, wenn sich das An­ge­bot für den Be­darf von Tou­ris­ten auf An­denken, Stra­ßen­kar­ten, Stadt­plä­ne, Rei­se­füh­rer, Ta­bak­wa­ren, Ver­brauchs­ma­te­ri­al für Film- und Fo­to­zwe­cke, Be­darfs­ar­ti­kel für den als­bal­di­gen Ver­brauch sowie Le­bens- und Ge­nuss­mit­tel zum so­for­ti­gen Ver­zehr be­schrän­ke. Eine La­den­öff­nung sei nur er­laubt, wenn aus­schlie­ß­lich die ge­nann­ten Wa­ren­grup­pen an­ge­bo­ten wür­den. Dies sei hier nicht der Fall, weil das Sor­ti­ment der Klä­ge­rin wei­te­re, nicht von der Be­stim­mung er­fass­te Ar­ti­kel ein­schlie­ße.

Ein­deu­ti­ger Bezug zu Ber­lin oder Deutsch­land er­for­der­lich

Der Auf­fas­sung der Klä­ge­rin, die im Ge­setz ge­nann­ten Ge­gen­stän­de müss­ten das An­ge­bot nur le­dig­lich prä­gen, sei nicht zu fol­gen. Eine sol­che Aus­le­gung der Vor­schrift sei nicht mög­lich. Die Vor­schrift ge­stat­te den Ver­kauf an Sonn- und Fei­er­ta­gen nur aus­nahms­wei­se; Ab­wei­chun­gen hier­von stehe der ver­fas­sungs­recht­li­che Schutz der Sonn­tags­ru­he ent­ge­gen. Die Ver­kaufs­ge­gen­stän­de des üb­ri­gen Sor­ti­ments seien nicht als An­denken zu qua­li­fi­zie­ren. An­denken seien nur Ge­gen­stän­de, die ihrem äu­ße­ren Er­schei­nungs­bild nach einen ein­deu­ti­gen Bezug zu Ber­lin oder Deutsch­land auf­wei­sen könn­ten. Daran fehle es hier. Al­lein das mo­der­ne De­sign eines Ar­ti­kels führe nicht be­reits zu dem er­for­der­li­chen deutsch­land­ty­pi­schen Ge­prä­ge. Wegen der grund­sätz­li­chen Be­deu­tung der Sache hat das Ge­richt die Be­ru­fung zum Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg zu­ge­las­sen.

VG Berlin, Urteil vom 18.07.2017 - 4 K 43.16

Redaktion beck-aktuell, 7. August 2017.

Mehr zum Thema