Antragstellerin: Werbeaktion wegen Verwendung staatlicher Mittel rechtswidrig
Für Druck und Versand des Briefes fallen Kosten in Höhe von circa 431.000 Euro an, die aus dem Landeshaushalt beglichen werden sollen. Mit ihrem Eilantrag wollte die Antragstellerin den Versand der Briefe stoppen; sie hält die Werbeaktion wegen der Verwendung staatlicher Mittel für rechtswidrig.
Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet – Rechtsverstoß nicht glaubhaft gemacht
Das VG wies den Eilantrag zurück. Der Verwaltungsrechtsweg sei schon nicht eröffnet, denn für das Verfahren liege eine abschließende Sonderzuweisung an den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin vor. Im Übrigen wäre der Antrag mangels Anordnungsanspruch auch unbegründet. Die Antragstellerin habe keinen Rechtsverstoß glaubhaft gemacht. Gemäß § 40d Satz 1 und 2 Abstimmungsgesetz dürfe der Senat seine Haltung zu einem Volksentscheid unter Beachtung des Gebots der Sachlichkeit geltend machen; dies schließe den Einsatz angemessener Mittel ein. Für die Frage, ob der Einsatz öffentlicher Mittel angemessen ist, komme es unter anderem darauf an, welchen Werbeaufwand die Antragstellerin mit welchem finanziellen Engagement betreibt und in welchem Verhältnis der Werbeaufwand der Regierung hierzu steht. Hierzu habe die Antragstellerin nicht ausreichend konkrete Angaben gemacht. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.