Keine Teilnahme an Präsenzunterricht ohne Test
Gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über Basismaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (SARS-CoV-2-Basischutzmaßnahmenverordnung) und den Anordnungen der zuständigen Senatsverwaltung ist Schülerinnen und Schülern unter anderem die Teilnahme am Präsenzunterricht in der Schule nur gestattet, wenn sie sich zwei Mal pro Woche einem angebotenen Test auf eine Coronavirus SARS-CoV-2-Infektion unterziehen und das Testergebnis jeweils negativ ausgefallen ist. Hiergegen wandten sich die Antragsteller/innen.
Anordnung erfordert keine epidemische Lage
Die 3. Kammer hat die Eilanträge zurückgewiesen. Wie die Kammer bereits zuvor entschieden hat begegnet die Testpflicht an Schulen keinen durchgreifenden Bedenken. Sie sei formell rechtmäßig und könne nach § 28a Abs. 7 IfSG unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite als notwendige Schutzmaßnahme angeordnet werden. Dies verstoße insbesondere nicht gegen das Bestimmtheitsgebot oder den Parlamentsvorbehalt, so das VG Berlin. Der Gesetzgeber habe den Ländern bewusst einen Spielraum gesetzt. Es bestünden keine Bedenken gegen die Regelung der Testpflicht durch Rechtsverordnung. Die Testpflicht sei zudem unter Verweis auf die vorangegangene Rechtsprechung auch materiell rechtmäßig.
Keine Ungleichbehandlung gegenüber Büro-Mitarbeitern
Es liege keine unzulässige Ungleichbehandlung der Schülerinnen und Schüler mit Beschäftigten in Büro- und Verwaltungsgebäuden vor, für die keine Testpflicht mehr gelte. Denn bei Letzteren falle es im Grundsatz leichter als in Schulen insbesondere in der Primarstufe, die Hygienemaßnahmen umzusetzen. Zu beanstanden sei auch nicht, dass der Verordnungsgeber geimpfte und genesene Schülerinnen und Schüler nicht von der Testpflicht ausnehme. Denn das Robert-Koch-Institut schätze die Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als hoch ein und schließe eine Infizierung allein durch eine Impfung oder Genesung nicht aus. Zudem könnten Schülerinnen und Schüler, die sich nicht in der Schule testen lassen wollten, Testalternativen etwa in Testzentren in Anspruch zu nehmen und der Schule eine Bescheinigung hierüber vorlegen.
Kein Gleichheitsverstoß wegen Testpflicht nur noch in Berlin
Der Umstand, dass Berlin mittlerweile als einziges Bundesland die Testpflicht in Schulen anordne, sei nicht geeignet, einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG zu begründen. Denn dieser fordere nur eine Gleichbehandlung im jeweiligen Zuständigkeitsbereich des Verordnungsgebers. Schließlich fehle es an einem Eilbedürfnis, da die Selbsttests nach ständiger Kammerrechtsprechung von vergleichsweise niedriger Eingriffsintensität seien. Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.