Berliner Richterbesoldung R 1 und R 2 in 2016 und 2017 verfassungswidrig

Die Besoldung der Berliner Richter und Staatsanwälte in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 war in den Jahren 2016 und 2017 – wie bereits in den Jahren 2009 bis 2015 – in verfassungswidriger Weise zu niedrig. Diese Auffassung vertritt das Verwaltungsgericht Berlin und hat insoweit das Bundesverfassungsgericht angerufen. In den Jahren 2018 bis 2021 sei die Besoldung hingegen verfassungsgemäß gewesen, so das VG.

Richterbesoldung R 1 und R 2 in 2016 und 2017 verfassungswidrig

Die drei Kläger der entschiedenen Verfahren sind Richter des Landes Berlin. Zwei von ihnen, ein AG- und ein LG-Richter, gehören der (Eingangs-)Besoldungsgruppe R 1 an, der dritte, ein Vorsitzender LG-Richter, der Besoldungsgruppe R 2. Sie halten die Besoldung der betreffenden Jahre für zu niedrig und berufen sich auf die vom Bundesverfassungsgericht für Besoldung entwickelten Maßstäbe. Das VG teilt diese Ansicht für die Jahre 2016 und 2017, in denen die Richterbesoldung den verfassungsrechtlichen Mindestvorgaben nicht genügt habe. Vier der fünf vom BVerfG vorgegebenen Parameter seien erfüllt: Die Besoldung habe sich deutlich schlechter als die Tarifentlohnung im öffentlichen Dienst, als der Nominallohnindex und als der Verbraucherpreisindex entwickelt, und außerdem wahre die unterste Besoldungsgruppe A 4 bei weitem nicht den gebotenen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau. Die verfassungswidrige Unteralimentation könne auch nicht durch eine angespannte Finanzlage gerechtfertigt werden, weil keine umfassende Haushaltskonsolidierung vorgenommen, sondern einseitig zulasten von Richtern und Staatsanwälten gespart worden sei. Da nur das BVerfG verbindlich die Verfassungswidrigkeit der gesetzlich geregelten Berliner R-Besoldung feststellen könne, sei diese Frage für die Jahre 2016 und 2017 dem BVerfG vorgelegt worden, so das VG.

Richterbesoldung R 1 und R 2 in 2018 bis 2021 dagegen nicht evident zu niedrig

Für die Jahre 2018 bis 2021 sieht das VG dies anders: In diesen Jahren sei die Richterbesoldung nicht verfassungswidrig gewesen. Zwar werde weiterhin der Mindestabstand der untersten Besoldungsgruppe zum Grundsicherungsniveau deutlich unterschritten, allerdings lasse eine Gesamtabwägung aller alimentationsrelevanten Kriterien die Besoldung nicht als evident zu niedrig erscheinen. Das VG merkt an, dass in den Beamtenrechtskammern weiterhin eine erhebliche Anzahl (weit überwiegend ausgesetzter) Klagen auf amtsangemessene Alimentation aus unterschiedlichen Kalenderjahren und unterschiedlichen Besoldungsgruppen anhängig seien. Mündliche Verhandlungen ausgewählter Verfahren zur Besoldungsordnung A ab 2016 seien in Vorbereitung.

VG Berlin, Beschluss vom 16.06.2023 - 26 K 245/23

Redaktion beck-aktuell, 19. Juni 2023.