Berliner Notfallkrankenhäuser dürfen auch nicht dringliche Behandlungen durchführen

Die von der Senatsverwaltung erlassene "Krankenhaus-Covid-19-Verordnung" schreibt allen Notfallkrankenhäusern vor, unter Einhaltung der vorgegebenen Reservierungs- und Freihaltequoten nur noch medizinisch dringliche planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe durchzuführen. Hiergegen wandten sich Notfallkrankenhaus-Trägerinnen mit zwei Eilanträgen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Verordnung mangels ausreichender Ermächtigungsgrundlage für nichtig erklärt.

Verbot ohne ausreichende Ermächtigungsgrundlage

Ein Anordnungsanspruch sei glaubhaft gemacht, entschied das VG. Das Behandlungsverbot in § 6 Abs. 2 Satz 1 der Krankenhaus-Covid-19-Verordnung werde sich in einem Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig und nichtig erweisen, da ihm eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage fehle. Nach Art. 80 Abs. 1 GG könnten durch Bundesgesetz zwar auch Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Die vom Antragsgegner angeführte Ermächtigungsgrundlage des § 32 Satz 1 IfSG in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1 IfSG decke das Behandlungsverbot aber nicht ab.

Sicherstellung ausreichender Kapazitäten nicht vom Ermächtigungszweck gedeckt

Sie erlaube Schutzmaßnahmen und damit auch den Erlass entsprechender Rechtsverordnungen allein zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten wie Covid-19. Die mit dem Behandlungsverbot angestrebte Sicherstellung ausreichender Kapazitäten für eine stationäre Aufnahme und bedarfsgerechte Versorgung von Covid-19-Erkrankten sei von diesem Ermächtigungszweck aber nicht mehr gedeckt. Für eine erweiternde Auslegung der Ermächtigungsgrundlage dahingehend, dass auch sonstige in der Pandemielage dem Lebens- und Gesundheitsschutz dienliche Maßnahmen darauf gestützt werden könnten, sei wegen des klaren Wortlauts und systematischen Zusammenhangs der Normen kein Raum.

Dringlichkeit wegen Einnahmeausfällen und Reputationsverlust

Angesichts der geltend gemachten Einnahmeausfälle der Antragstellerinnen und des ihren Krankenhäusern bei der Abweisung von Patienten drohenden Reputationsverlustes sei schließlich auch der erforderliche Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

VG Berlin, Beschluss vom 11.02.2021 - 14 L 18/21

Redaktion beck-aktuell, 12. Februar 2021.